PTE im Mahn- und Klageverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
mel87
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#1

15.05.2006, 17:20

Hi,

habe ein Problem, wie hoch ich die PTE ansetzen muss.

Wenn ich zuerst im Mahnverfahren PTE berechne, mach ich das ja ganz normal (20 %, höchstens jedoch 20,00). Wenn ich vom Mahnverfahren ins Klageverfahren gehe, weiß ich nicht mehr so genau, worauf ich die PTE berechnen muss.

Muss ich sie im Klageverfahren nur auf die 1,3 VG nach Nr. 3100 VV RVG oder auf die 1,3 VG unter Einbeziehung der Anrechnung vom Mahnverfahren berechnen?

Bitte helft mir!!

Bis dann,

Melanie
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wifey
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#2

15.05.2006, 17:24

Hallo Melanie,

kann Dir leider gar nicht helfen .... weiß aber leider auch nicht, was mit PTE gemeint ist .... klär mich doch mal bitte auf :omi
Viele Grüße

ich
mel87
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#3

15.05.2006, 17:25

Ach sry, Post- und Telekomentgelte, also Auslagen nach Nr. 7002 VV RVG
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wifey
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#4

15.05.2006, 17:30

Ah ja, :thx und :schieb, da ich wirklich keine Ahnung habe
Viele Grüße

ich
evelyn m.
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#5

15.05.2006, 17:31

die sind nicht anzurechnen (nach überwiegender meinung), also ein mal auf die gebühr 3305 des mahnverfahrens (max. € 20,00) VOR der anrechnung und ein mal auf die gebühr 3100 des streitverfahrens (ebenfalls max. € 20,00), so dass du im günstigsten fall € 40,00 pte erhälst. :D
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
mel87
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#6

15.05.2006, 18:00

ja, pte sind nicht anzurechnen, danke.

hier sind am besten noch zwei varianten, damit ihr sehen könnt, worauf ich hinaus will (ich kann das immer nicht so gut erklären):

1. variante:

1,0 VG Nr. 3305 VV RVG (GW: 900,00) 65,00
1,3 VG Nr. 3100 VV RVG (GW: 900,00) 84,50
Anrechnung gem. Anm. 3305 VV RVG - 65,00
PTE Nr. 7002 VV RVG (Mahnverfahren, GW: 65,00) 13,00
PTE Nr. 7002 VV RVG (Klageverfahren, GW: 84,50) 16,90
+ Ust


2. variante:

1,0 VG Nr. 3305 VV RVG (GW: 900,00) 65,00
1,3 VG Nr. 3100 VV RVG (GW: 900,00) 84,50
Anrechnung gem. Anm. 3305 VV RVG - 65,00
PTE Nr. 7002 VV RVG (Mahnverfahren, GW: 65,00) 13,00
PTE Nr. 7002 VV RVG (Klageverfahren, GW: 19,50) 3,90
+ Ust

mein chef und meine kollegin sagen, die erste variante sei richtig aber ich weiß, dass wir in der schule die 2. variante gemacht hatten.

im rvg-kommentar stand glaube ich, dass es auslegbar ist.

könnt ihr mir sagen, was ihr in der kanzlei immer macht bzw. in der schule und was denn in der prüfung richtig wäre?

danke schon im voraus
evelyn m.
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#7

15.05.2006, 18:07

1. variante

bei einer prüfung kommt es darauf an, wie ihr es gelernt habt bzw. welchen kommentar ihr in der schule verwendet und ob der lehrer andere meinungen, sofern ihr sie begründen könnt, zulässt (was er / sie m.e. tun sollte...).
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
mel87
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#8

15.05.2006, 18:16

@ evelyn: danke, hast mir sehr weitergeholfen
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lesaga
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#9

15.05.2006, 20:22

Hallo mel!
Hier ist es überwiegend anerkannt (leider noch ohne obergerichtliche Entscheidung), dass die erste Variante zur Berechnung der Auslagen herangezogen wird.
Mit dem Argument, es ist für das streitige Verfahren eine 1,3 Verfahrensgebühr entstanden, darauf ist auch die Auslagenpauschale zu berechnen.
Im ZAP-Arbeitsbuch von Hansens ist das eigentlich ganz schön beschrieben. Muss ich allerdings morgen nochmal genau nachlesen und dir ggf. die Randnummer reinpinseln. :pc
schönen Abend noch
lesaga
Sassi
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#10

16.05.2006, 08:19

Schließe mich evelyn und lesaga an. Wir wenden auch immer die 1. Variante an . ;-)
Liebe Grüße aus München
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