PKH mit Klageentwurf

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Randfichte72
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#1

19.05.2009, 20:59

Guten Abend, brauche mal Eure Hilfe, bin mir nicht sicher bei der Abrechnung:

Wir haben für unseren Mdt. Antrag auf Bewilligung von PKH und Klageentwurf eingereicht. Die Gegenseite hat sich auch schon zur Klage gemeldet und Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Im PKH-Antrag stand nichts davon, dass wir die Einreichung der Klage von der PKH-Bewilligung abhängig machen. Nun hat der Chef das Mandat niedergelegt, da der Mandant trotz unzähliger Aufforderungen die Unterlagen nicht beibringt und dies dem Gericht angezeigt. Nun soll ich die Abrechnung machen:

Wert: 4.0000
außergerichtliche Tätigkeit, Geschäftsgebühr, 1,3 Verfahrensgebühr - Anrechnung 0,65, P+T und Mwst.

Find ich logisch, da ja Gegenseite bereits zur Klage Stellung genommen hat, s. oben.
Liege ich da richtig? Hatte erst vorzeitige Beendigung im Hinterkopf, habe das aber verworfen, PKH-Prüfungsverfahren? Habe nach der Elternzeit doch immer hin und wieder noch kleine "Lücken". Danke für Eure Hilfe
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lamiserable
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#2

19.05.2009, 21:14

Ich würde eine 1,0 Gebühr Nr. 3335 abrechnen anstatt der 1,3 VerfG.
Andere Meinngen?
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#3

19.05.2009, 21:33

1,0 Nr. 3335 Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, hatte ich vorhin auch überlegt, leider geht aus der Akte nicht hervor, ob die Klage auch ohne Bewilligung von PKH eingereicht werden sollte.

Wie gesagt, stand ja nicht ausdrücklich im PKH-Antrag, dass erst nach Bewilligung von PKH Klage eingereicht werden soll und Beklagter hat sich schon legitimiert. Na, vielleicht kommt ja noch eine weitere Meinung.
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strange
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#4

19.05.2009, 21:37

wenn es nur der Klageentwurf ist und nicht die Klage und Ihr nicht extra um Zustellung der Klage gebeten habt, egal ob PKH bewilligt wird, mein ich, gibts auch nur die PKH-Gebühr, da die Klage nicht eingereicht/anhängig ist

lamiserable zustimm

guck doch mal, was das Gericht an die Gegenseite verfügt hat. Sollen bestimmt zum Antrag innerhalb von 2 wochen Stellung nehmen
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Thomas Manegold
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#5

19.05.2009, 21:38

Ich denke, die 1,0 ist gerechtfertigt. Die Sache dürfte mE im PKH-Prüfungsverfahren stecken, solange bis PKH bewilligt oder abgelehnt wurde. Die Gegenseite hat ja die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und wenn sich dort ein Anwalt bestellt, dürfte es keine Auswirkungen auf den Stand des Verfahrens haben, egal ob die Klage abhängig von PKH war oder nicht.

Was sagen denn die anderen???
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#6

19.05.2009, 21:43

1) wie sieht denn euer "Klageentwurf" aus? steht wirklich Entwurf drüber?
2) welche Rückmeldung habt ihr vom Gericht bekommen? Haben die die Klage an die Gegenseite zur Stellungnahme zugestellt? Oder soll die Gegenseite zum ANTRAG binnen 2 Wochen Stellung nehmen.

Ich meine, es ist nicht davon abhängig, ob die Gegenseite sagt, dass sie sich gegen die Klage verteidigen will, sondern davon, ob es überhaupt schon eine anhängige Klage gibt... solang es nur ein Entwurf ist gibts auch keine 1,3 VG
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Thomas Manegold
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#7

19.05.2009, 22:05

Also wir haben eingereicht: Prozesskostenhilfeantrag - 2 Seiten - und beigefügt als extra SS: Klage(Entwurf) - so steht das oben drüber. Dann das übliche Rubrum. Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger .... Euro nebst Zinsen zu zahlen. Begründung.

Die 1,0 Gebühr leuchtet mir mit Euren obigen Begründungen ein. Hier ist dann auch anzurechnen, da außergerichtliche Tätigkeit vorab, oder? Ich seh gleich morgen früh in der Akte nach, was das AG der Gegenseite aufgegeben hat. Manchmal habe ich ein Problem, die logische Schlußfolgerung zu ziehen. Danke erstmal für Eure Hilfe! Ich revanchiere mich gerne mal.

Bin 2004 in Elternzeit gegangen, genau zu Mitte Juli, als das RVG kam. Seit gut 1,5 Jahren arbeite ich nun wieder als Refa, mache aber auch nicht immer Kostenrecht, weil das in der Kanzlei aufgeteilt ist. Habe mich schon für ein Seminar RVG angemeldet, da ich seit meinem Wiedereinstieg doch immer wieder mit der eine oder anderen Tücke zu kämpfen habe. Bin leider noch nicht wieder ganz so fit wie zu BRAGO-Zeiten.
Kitty.84

#8

19.05.2009, 22:07

Ja, du musst ganz normal anrechnen!
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#9

19.05.2009, 22:15

Es könnte aber auch sein, daß das Gericht das Wort "Entwurf" nicht beachtet hat, wenn im Antrag auf PKH-Bewilligung nicht extra stand, daß die Klage erst NACH Bewilligung der PKH zugestellt werden soll. Dann wäre es kein "normales" PKH-Prüfungsverfahren und die Klage ist normal an die Gegenseite zugestellt worden, demnach meiner Meinung nach normale Gebühren.
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#10

19.05.2009, 22:31

Werde gleich morgen früh in der Akte nachschauen, habe es nicht mehr im Kopf, was Gericht der Gegenseite aufgegeben hat. Dann bin ich schlauer und melde mich morgen abend nochmal, was rausgekommen ist. Danke!!!! :) :wink:
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