PKH im Arbeitsrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Minimaus

#32

05.10.2007, 16:15

Also erst nach PKH-Bewilligung für den Vergleich, den Vergleich zustande kommen lassen, da es hinterher keine Bewilligung geben würde? Und der Mandant die Kosten dann selbst zahlen müsste?
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#33

05.10.2007, 16:17

es KANN eine geben, aber der Richter muss das nicht hinterher machen
Minimaus

#34

05.10.2007, 16:19

KANN er es denn hinterher machen?
rosa

#35

05.10.2007, 16:19

wir haben auch schon oft um nachträgliche bewilligung gebeten, weil wir nicht immer sagen konnten "ja das können wir jetzt nicht entscheiden weil wir darüber keine pkh haben" ich würde die wie gesagt mal zu ner entscheidung drängen und dann kann man immer noch einen antrag stellen, die bewilligte pkh auf den vergleich zu erstrecken.....hauptsache ihr habt mal pkh fürs verfahren
eve

#36

05.10.2007, 16:19

@Minimaus: Genau. In Ihrem Fall ist die Terminsgebühr vor Bewilligung der PKH angefallen. Wenn sie also danach PKH bekommt und einen Vergleich schließt, dann könnte sie leider nur die Verfahrensgebühr und die Einigungsgebühr erhalten. Die Terminsgebühr, die vor der Bewilligung entstanden ist, würde nicht vergütet werden; es sei denn, der Tatbestand der Nr. 3104 VV RVG würde nach Bewilligung erneut erfüllt.
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#37

05.10.2007, 16:23

war die TG denn außerger angefallen? generell beantragen wir PKH und das wird zu 99 % erst im Termin entschieden..
eve

#38

05.10.2007, 16:25

In Samaras Fall gab es Telefonate zwischen den RAen wegen eines Vergleichs
samara
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#39

10.10.2007, 15:16

Hallo! Nun hab ich endlich den PKH-Beschluss!! Drin steht, für welche Klageanträge wir PKH bekommen haben (nicht für alle). Es ist aber keine Rede davon, ob PKH auch für den Vergleich gilt. Wenn wir jetzt "telefonieren" und dem Gericht mitteilen, dass wir mit dem Vorschlag des Gegners einverstanden sind, können wir dann alle drei Gebühren nehmen? Oder doch noch mal anschreiben und bitten, die PKH-Bewilligung auf den Vergleich zu erweitern.
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