PKH-Beiordnung Gerichtsbezirk-Einschränkung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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samara
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#1

07.06.2011, 15:06

Hi! Wir vertreten vor einem Amtsgericht R eine Mandantin, die nicht im Amtsgerichtsbezirk R, sondern im Amtsgerichtsbezirk I wohnt...unsere Kanzlei hat ihren Sitz in dem Antsgerichtsbezirk O....also drei verschiedene Gerichtsbezirke. Wir bekommen nun einen PKH-Beschluss, in dem es heißt, dass wir "zu den Bedingungen eines im Bezirk des hiesigen Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" beigeordnet werden....aus dem Wort "hiesigen" wird mir klar, dass damit das Amtsgerichtsbezrk R gemeint ist, wo aber unsere MAndantin gar nicht wohnt...sollte man gegen einen derartigen Beschluss vorgehen, was meint ihr? jeder Mandant ist doch berechtigt, einen RA an seinem Wohnort aufzusuchen...oder ist es so, dass wir auch nach diesem PKH-Beschluss die Reisekosten zumindest vom Wohnort unserer MAndantin (bis zum Amtsgericht R) erstattet bekommen? meine Überlegung ist jetzt, ob ich gegen die Einschränkung im Beschluss vorgehen soll. vielen Dank für Eure Hilfe!
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#2

08.06.2011, 14:23

Nein, also ich verstehe das so, dass Du dann nur die Gebühren abrechnen kannst. Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld muss Mandantin dann selber tragen. Die PKH-Beiordnung ist in den meisten Fällen ja auf das "hiesige" Gericht, also dort, wo der Rechtsstreit geführt wird, anhängig. Wird ja dort auch beantragt.
sansibar
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#3

08.06.2011, 14:28

Wenn ich mich richtig erinnere, dann ist die Formulierung mit dem Wohnsitz und dem hiesigen Gericht nicht mehr zulässig, sondern lautet jetzt immer auf Gerichtsbezirk (wenn diese Einschränkung denn gemacht wird). Aber ich würde auch abgleichen, ob ihr mehr davon habt, wenn ab Wohnsitz des Mdt. bewilligt wird, damit ihr dann zumindest von dort die Reisekosten berechnen könnt. Dass es gar keine Reisekosten gibt, wenn Mdt. abweichend vom Gerichtsort wohnt, geht meiner Meinung nach nicht!
Grüße - sansibar
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Liesel
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#4

08.06.2011, 14:30

Die Einschränkung "zu den Bedingungen eines im Bezirk des hiesigen Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" bedeutet, daß ich Fahrt- und Abwesenheitskosten von der Gerichtsbezirksgrenze bis zum Gerichtsort über PKH abrechnen kann.
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#5

08.06.2011, 14:39

vllt. schaut ihr jetzt ganz entsetzt, aber wenn der RA (welchem PKH zu den Bedingungen eines im Bezirk des hiesigen Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt wurde) in einem anderen Gerichtsbezirk seinen Sitz hat und die Mandantschaft zwar zum Gerichtsbezirk gehört, der Wohnort aber ziemlich weit weg ist, kann der RA die Fahrtkosten vom Wohnort der Mdt. zum Gericht in der PKH geltend machen, oder? Und kann er, wenn er dies nicht tut seine Farhrtkosten also vom Kanzleisitz zum Gericht gegenüber der Mdt. geltend machen?
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#6

09.06.2011, 09:28

elli, irgendwie habe ich heute nen Knoten im Kopf :? und von PKH habe ich auch nicht wirklich einen großen Plan. Aber wieso sollte für Deinen Fall etwas anderes gelten, als Liesel in #4 gepostet hat :oops: Ich denke mal, dass die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld dann von dem Mandanten zu tragen sind, aber nicht von der Staatskasse
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Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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