PKH, Anrechnung, Verweisung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
_steffi_

#1

12.03.2009, 10:22

Halli hallo und guten Morgen liebe Kollegen!

Ich hab mal wieder eine Akte aufm Tisch wo ich nicht weiter weiß.

vorgerichtliche Beauftragung, BerH abgerechnet.
MB beantragt,
PKH beantragt, aber nicht bekommen, bei Mdtin 3335 abgerechnet.
Widerspruch
Abgabe an Streitgericht in Osterhoz-Scharmbeck
Anspruchsbegründung (bei der schlauerweise, die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war, aber kein PKH-Antrag stellt wurde :patsch)
AG Osterholz-Sch. erklärt sich für örtlich unzuständig
Anträge der Gegenseite
Verweisung an AG Bremen.
Klageerwiderung
Stellungnahme
Ladung des AG Bremen mit Hinweis, dass kein PKH Antrag gestellt wurde, aber die Unterlagen da sind und wir die GK eingezahlt haben.

So jetzt fällt Chefe ein, dass wir PKH beantragen sollten und zwar so, dass unsere Tätigkeit abgedeckt ist. Wobei ich davon ausgehe, dass ich auf unsere 1,3 VerG 3100 die 1,0 VerG aus 3335 anrechnen muss oder?
Und die Tätigkeit eines UBV.

So nu sitz ich davor und frag mich, wie das gehen soll?

Kann mir einer weiterhelfen?

Ich würde ja sagen, dass wir keine PKH bekommen, sondern nur ein ortsansässiger Anwalt. Mit dem könnte man ja dann eine Gebührenvereinbarung treffen, so dass wir die 0,3 Differenz aus der 3100 und der 3335 bekommen würden.

DANke

LG
Steffi
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jojo
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#2

12.03.2009, 10:38

Mh, das ist nicht so mein Ding, aber:

Ich finde bei der 3335 keine Anrechnungsvorschrift, Könnt ihr m.E. eurem Mandanten in voller Höhe in Rechnung stellen, vgl auch Gerold, Rdn. 26 zu 3335 RVG.

Ihr könnt max. als Verkehrsanwalt beigeordnet werden, vgl § 121 III ZPO.
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_steffi_

#3

12.03.2009, 10:45

@jojo
Gerold/ Shcmidt VV 3335 RnN. 60 ???
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#4

12.03.2009, 11:08

Steht im Widerspruch zu Rdn. 26, obwohl ich natürlich sagen muss, dass ich rein gefühlsmässig die Rdn. 60 vorziehen würde....
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#5

12.03.2009, 11:21

Ich auch :D

Ich bräuchte echt mal HIlfe bei der Abrechnung, weil ich von Mdten eine Rechnung schicken soll.
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#6

12.03.2009, 11:26

Versteh ich jetzt nicht ?

Stell dem Mandanten doch erstmal die 3335 in Rechnung...
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_steffi_

#7

12.03.2009, 11:37

Hab ich doch schon. Es wurde PKH fürs Mahnverfahren beantragt, die nicht gewährt wurde. Da wurde die 3335 bereits in Rechnung gestellt. Das Mahnverfahren an sich ist noch nicht angerechnet und das streitige Verfahren auch noch nicht.

Ist halt doof

Beratungshilfe haben wir bekommen
PKH fürs Mahnverfahren aber nicht, obwohl die Mdtin bettlägrig ist.
Und nu soll ichs wieder mit PKH probieren. Chefe will abrechnen für den Fall, dass weider keine PKH gewährt wird.
UschiR

#8

12.03.2009, 11:51

Hallo Steffi,

hab mir zunächst mal deine Konstellation ausgedruckt, damit ich alles der Reihe nach beantworten kann:

Ihr könnt natürlich beim AG Bremen Prozesskostenhilfe beantragen. Im Normalfall bekommt ihr dann allerdings nur eine Beiordnung wie ein ortsansässiger Anwalt. Dabei gehen euch natürlich Gebühren verloren entweder die Fahrtkosten usw. oder halt die Korrespondenzanwalt.

Um dies zu umgehen, beauftragt ihr einen Unterbevollmächtigten. Aus Kostengründen würde ich dies allerdings nur tun, wenn Ihr bereits beigeordnet seid. Dieser beantragt nunmehr die Beiordnung als ortsansässiger Anwalt und Ihr beantragt die Beiordnung als Korrespondenzanwalt.

Vereinbart wird mit dem Unterbevollmächtigten eine Kostenteilung, so dass Ihr dann nachher intern hälftig abrechnen könnt.

Ihr müsst allerdings darauf achten, dass schnell PKH beantragt wird, da PKH ja erst ab Antragstellung bewilligt wird.

Sollte PKH bewilligt werden, müsste die Gebühren nach Nr. 3335 an die Mandantin im übrigen erstattet werden.

Sollte – wie du schreibst keine PKH bewilligt werden – rechnest du normal die Verfahrensgebühr gegenüber der Mandantin ab. Nach § 16 Abs 1 Nr. 2 sind das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden sind, dieselbe Angelegenheit. Nach § 15 Abs. 2 kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Also rechnest du dann die 1,3 Verfahrensgebühr ab und ziehst aber bei dieser Rechnung die Zahlung auf die Kostennote für die 3335 Gebühr ab.

So… hab ich jetzt alles? Ich hoffe und ich hoffe, es ist verständlich!
_steffi_

#9

12.03.2009, 11:55

Ja verständlich ist es und hilft mir weiter. Dankeschön. Ich hab aber da noch eine Frage. Ich bekomm ja PKH erst ab Antragstellung, will also heißen für die 1,3 VerfG hab ich eh keine PKH oder?
UschiR

#10

12.03.2009, 11:59

Die Verfahrensgebühr entsteht doch für das Betreiben des Geschäftes. Und das Geschäft "betreibst du doch dann schon dafür das du den PKH-Antrag in dem Verfahren stellst.

Also bekommst du auf jeden Fall die Verfahrensgebühr!
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