Parteikosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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NORTHERN DINO
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#1

08.03.2008, 21:38

LS
Den Parteien steht in aller Regel auch unter Erstattungsgesichtspunkten das Recht zu, der Verhandlung ihres eigenen Rechtsstreits beizuwohnen, so dass die Kosten, die eine anwaltlich vertretene Partei für die Teilnahme an einem Gerichtstermin aufwendet, unabhängig davon zu erstatten sind, ob das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hatte oder nicht, sofern nur die Kosten nicht außer Verhältnis zu den mit der Klage oder der Rechtsverteidigung verfolgten wirtschaftlichen Interessen stehen und die Anwesenheit der Partei nicht ausnahmsweise wegen ganz besonderer Umstände von vornherein als greifbar überflüssig und nutzlos angesehen werden muss.

OLG Köln, Beschl. v. 19.04.2006 – 17 W 63/06 = JurBüro 2006, 599 = OLGR Köln 2007, 32 = juris (JURE 060088109)


OS
1. Die Kostenerstattung nach § 91 ZPO erfasst die Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung regelmäßig auch dann, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet hat. Wegen der erweiterten Bedeutung der mündlichen Verhandlung nach dem Inkrafttreten des ZPO-Reformgesetzes zum 01.01.2002 sind diese Reisekosten als „notwendig“ i.S.v. § 91 I ZPO anzusehen.

2. Die Fahrtkosten der Partei sind wie diejenigen eines Zeugen erstattbar.

LG Coburg, Beschl. v. 20.07.2004 – 41 T 75/04 = JurBüro 2005, 40 = juris (KORE 530732005)


LS
Nach dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes zum 01.01.2002 sind im Hinblick auf die Ausweitung des Stellenwertes der mündlichen Verhandlung Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich auch dann gemäß § 91 I ZPO erstattungsfähig, wenn sie anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet hat. Anderes gilt nur dann, wenn sich die persönliche Anwesenheit im Einzelfall als missbräuchliche Ausnutzung von Parteirechten darstellt.

OLG Celle, Beschl. v. 08.08.2003 – 8 W 271/03 = NJW 2003, 2994 = NZG 2003, 933 = JurBüro 2003, 594 = BauR 2003, 1929 = MDR 2004, 235 = NdsRpfl 2004, 17 = OLGR Celle 2003, 395 = juris (KORE 427302003)


LS
Die Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sind regelmäßig zu erstatten (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats – Aufgabe OLG München, Beschl. v. 07.03.2003 – 11 W 1259/02).

OLG München, Beschl. v. 18.07.2003 – 11 W 1732/03 = NJW-RR 2003, 1584 = JurBüro 2003, 645 = MDR 2004, 55 = Rpfleger 2004, 63 = AGS 2003, 560 = FamRZ 2004, 959 = BRAGOreport 2003, 240 = OLGR München 2003, 437 = juris (KORE 433012003)


LS
Die Partei hat grundsätzlich auch dann Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, wenn ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet war und sie in der mündlichen Verhandlung keine sachdienlichen Erklärungen abgegeben hat.

KG Berlin, Beschl. v. 04.12.2003 – 27 W 402/03 = ZERB 2004, 326 = juris (KORE 549762004)


LS
1. Die Reisekosten einer Partei zur mündlichen Verhandlung vor dem BGH sind auch dann regelmäßig erstattungsfähig, wenn das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist.

2. …

OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.06.2002 – 8 W 603/01 = JurBüro 2002, 536 = Rpfleger 2002, 657 = BRAGOreport 2003, 60 = OLGR Stuttgart 2002, 364 = juris (KORE 434732002)


OS
Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehören, auch wenn sie anwaltlich vertreten ist, grundsätzlich zu den notwendigen Kosten zweckentsprechender Rechtsverteidigung, die nach § 91 I ZPO erstattungsfähig sind. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet war oder ob es sich um eine Beweisaufnahme gehandelt hat. An der Erstattungsfähigkeit fehlt es lediglich in den Fällen, in denen die persönliche Anwesenheit der anwaltlich vertretenen Partei als missbräuchliche Ausnutzung von Parteirechten anzusehen ist.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.05.2000 – 12 W 17/00 = MDR 2000, 1216 = JurBüro 2000, 588 = juris (KORE 586722000)


LS
Die Kosten für die Teilnahme einer Partei an Terminen zur mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme sind in aller Regel erstattungsfähig.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.03.1992 – 8 W 433/91 = JurBüro 1992, 471 = Rpfleger 1992, 448 = DJ 1992, 185 = juris (KORE 423839200)

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Kordu

#2

08.03.2008, 21:40

Sehr fleißig, lieber 13!!

:thx für Deine Mühe!
mrsgoalkeeper
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#3

08.03.2008, 21:43

auch von mir ein herzliches :thx
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Gruftie
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#4

08.03.2008, 21:46

Super toll, lieber 13, vielen Dank und einen schönen Samstagabend!

Liebe Grüße aus Berlin!
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

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#5

08.03.2008, 21:51

:thx und - keine Ursache... :wink:
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