Also folgendes Problem:
habe KFA von der Gegenseite bekommen.
Die machen u.a. 32 Kopien nach Nr. 7000 Nr. 1 d geltend.
Ich habe das noch nie gesehen. Dürfen die das?
Nr. 7000 Nr. 1 d, Geltendmachung im KFA
kann man nicht pauschal sagen, kommt auf den Sachverhalt an, es kommt darauf an, wer der Dritte in diesem Falle ist.
kann man nicht einfach ja oder nein sagen, es kommt auf den Fall an, kannst du ein paar Einzelheiten angeben?
Nein habe ich glaube noch nicht festsetzen lassen, aber das musst ja nichts heißen.
Nein habe ich glaube noch nicht festsetzen lassen, aber das musst ja nichts heißen.
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Ich denke, dass sie die nicht geltend machen können, weil das Kopien für ihre eigenen Mandanten sind. Ich habe das auch noch nie gesehen und wir kriegen einige KFAs. ich habe auch einige Seminare zum RVG mitgemacht und da wurde ich auch nicht darauf hingewiesen, dass man die geltend machen kann.
Wir sind Beklagte und haben verloren. Was noch für Einzelheiten?
Wir sind Beklagte und haben verloren. Was noch für Einzelheiten?
also ich meine auch, dass man d) nur gegenüber dem Auftraggeber/Mandanten abrechnen kann. Es bedarf ja auch explizit dem Einverständis des Auftraggebers.
auf jeden fall würde ich es monieren. schad ja nix. vielleicht ham se sich ja auch nur verschrieben oder so.
auf jeden fall würde ich es monieren. schad ja nix. vielleicht ham se sich ja auch nur verschrieben oder so.
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Hier gabs auch mal ne Entscheidung vom BGH (I ZB 25/02):
Fotokopiekosten sind - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Nr. 7000 1. d) entspricht dem früheren § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO - es handelt sich also um nicht erstattungsfähige Kosten.
Fotokopiekosten sind - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Nr. 7000 1. d) entspricht dem früheren § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO - es handelt sich also um nicht erstattungsfähige Kosten.