Nr. 4141 VV nach durchgeführter Hauptverhandlung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Sarah

#1

14.05.2007, 14:26

Hallo zusammen!

Folgender Sachverhalt:

- Strafbefehl
- Einspruch
- Hauptverhandlungstermin vor dem AG (im September 2006)

Im April haben wir ein Schreiben des Gerichts bekommen: Es wird beabsichtigt, das Verfahren gem. 153 a, 750 € Geldbuße einzustellen. Dazu haben wir natürlich unsere Zustimmung erteilt.

Mein Kollege hat daraufhin mit der RS-Vers. abgerechnet:

4100 Grundgebühr
4106 Verf.-Geb.
4108 Termins-Geb.
4141 Mitw. an nicht nur vorläufiger Einstellung
+ Ausl. + MwSt.

Die RS-Versicherung hat daraufhin unsere Rechnung um die 4141 gekürzt, mit der Begründung, dass Voraussetzung für die Gebühr nach 4141 ist, dass die Hauptverhandlung entbehrlich wird.

Anschließend haben wir argumentiert, dass ja durch unsere Mitwirkung der Fortsetzungstermin entbehrlich geworden ist. Wenn wir der Einstellung nicht zugestimmt hätten, wäre es unweigerlich zu einem weiteren Hauptverhandlungstermin gekommen.

Nun hat die RS-Vers. auf <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> verwiesen, wonach die Gebühr nicht nach Stattfinden einer Hauptverhandlung ensteht.

Ist dies immer richtig oder entsteht die 4141 im vorliegenden Fall?

In einem Beschluss des LG Düsseldorf, IV Qs 66/06 vom 25.09.2006 heißt es:
"Die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entsteht auch dann, wenn nach Aussetzung einer früheren Hauptverhandlung die neu anzuberaumende Hauptverhandlung entbehrlich wird. Honoriert wird in diesem Fall, dass die neue Hauptverhandlung nicht vorbereitet und/oder nicht durchgeführt werden muss."

Kann man so argumentieren? Es handelt sich zwar nicht um eine Aussetzung der Hauptverhandlung, aber der 2. Satz würde ja zutreffen.

Was meint Ihr?

Liebe Grüße
Sarah
StineP

#2

14.05.2007, 14:46

Hm, leider hat die RSV recht. Es geht um die Verhinderung eines (ersten) Termins, nicht um einen weiteren Termin. Die Terminsgebühr ist ja so oder so schon angefallen.
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#3

14.05.2007, 20:21

also da sollte man nochmal im Kommentar lesen.. die Nr. 1 sagt ja "das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder" und da steht ja auch ODER und nicht UND..
StineP

#4

15.05.2007, 08:36

Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht, wenn

1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder
3. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird.

Ich finde, das ist ziemlich deutlich...... Besonders der erste Teil....... Hauptverhandlung entbehrlich...
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#5

15.05.2007, 08:37

aber wenn sie doch n Beschluss vom LG DÜsseldorf hat wo genau das gegenteil drin steht..
StineP

#6

15.05.2007, 08:43

Der ist aus dem Zusammenhang gerissen. Auch dafür gilt nämlich die Mitwirkung des Rechtsanwalts. DIe war hier nicht ursächlich dafür, dass die Verhandlung entbehrlich wurde, sondern das ging vom Gericht aus......
Sarah

#7

15.05.2007, 09:10

Dankeschön für Eure Antworten.

Ich werde es trotzdem einfach mal versuchen und ein Fax hinschicken. Probieren kann man es ja mal ;-) :D
StineP

#8

15.05.2007, 09:30

Die anwaltliche Mitwirkung muss vielmehr gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 2 O 223/ 05, juris RdNr 5; FG des Saarlandes, Beschluss vom 14. November 2005 - 2 S 335/ 05, juris RdNr 15). Bereits das Wort "Mitwirkung" bedeutet nach dem Sprachgebrauch in diesem Zusammenhang mehr als die bloße "Anwesenheit", "Einschaltung" oder "Hinzuziehung" eines Rechtsanwalts (ähnlich: Hartmann, aaO, 1002 VV RVG RdNr 11) und erfordert deshalb ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Widerspruchseinlegung und -begründung hinausgeht.
Sarah

#9

15.05.2007, 11:34

Ich möchte nicht nerven, aber es lässt mir keine Ruhe ;-)

Also jetzt habe ich noch einen weiteren Ansatzpunkt gefunden:

Nach Rücksprache mit meinem Chef wurde wohl in dem 1. Termin beantragt oder vom Gericht beschlossen, ein Sachverständigengutachten einzuholen - was auch passiert ist.

Ist die Einholung des Gutachtens jetzt schon die Aussetzung der Hauptverhandlung? Wenn ja, dann würde ich ja mit meinem Beschluss des LG Düsseldorf wieder weiterkommen.

Dort heißt es sinngemäß, dass nach Aussetzung der Hauptverhandlung die Hauptverhandlung in vollem Umfang erneut durchgeführt werden müsste. "Nr. 4141 stellt nicht auf einen ersten Hauptverhandlungstermin ab. Vielmehr entsteht die Gebühr auch, wenn nach Aussetzung einer früheren Hauptverhandlung die neu anzuberaumende Hauptverhandlung entbehrlich wird."
StineP

#10

15.05.2007, 11:43

Sarah hat geschrieben:Ist die Einholung des Gutachtens jetzt schon die Aussetzung der Hauptverhandlung?
Nein, würde ich sagen
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