Nr. 4141 VV nach durchgeführter Hauptverhandlung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Sarah

#11

15.05.2007, 12:13

Danke! Ja, das sehe ich jetzt auch so.

Es hat - denke ich mal - auch niemand die Aussetzung beantragt. § 265 Abs. 4 StPO besagt: "Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint."

Dies trifft ja nicht zu, da es sich vorliegend auch nicht um eine geänderte Sachlage handelt, sondern nur um einen Beweis(antrag).

Abs. 1-3 fällt weg. Das bezieht sich auf völlig andere Sachen.

Ich gebe mich jetzt damit zufrieden und muss zugeben, dass die RS-Vers. wohl doch richtig liegt ;-)
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