Nr. 4118 wg. sex. Mißbrauch Jugendschöffengericht?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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sternchen160983
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#1

27.04.2017, 13:31

Es ist lange her aber nun muss ich mal wieder eine Frage loswerden.

Folgender Sachverhalt liegt meinem Abrechnungsproblem gerade zu Grunde:

Der Mandant war gut 21 Jahre, als er einvernehmlichen GV mit einer 13jährigen hatte. Der Fall wurde vor dem Jugendschöffengericht verhandelt.

Ich stelle mir jetzt die Frage, ob ich die Nr. 4118 abrechnen kann. Wäre es nach normalem Strafrecht gegangen, wäre ja die Strafkammer zuständig gewesen???
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Adora Belle
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#2

27.04.2017, 13:45

Wie kommst Du darauf, dass hier die Strafkammer zuständig wäre?

Es ging hier übrigens "nach normalem Strafrecht". Die Zuständigkeit der Jugendgerichte ergibt sich hier nicht aus dem Alter des Angeklagten, sondern aus §26 GVG als Jugendschutzssache.
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#3

27.04.2017, 13:58

Auf dich hatte ich gehofft Adora Belle, vielen Dank schonmal. :mrgreen:

Die Zuständigkeit des Jugendgerichts habe ich verstanden. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts allerdings nicht... :-?

Ist nicht der sexuelle Mißbrauch ein Straftatbestand für die Strafkammer?
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#4

27.04.2017, 14:30

Wo nimmst Du das denn her? Ganz grob gesagt ist das Landgericht erstinstanzlich nur dann zuständig, wenn mehr als 4 Jahre Freiheitsstrafe im Raum stehen, oder wenn eine Straftat mit Todesfolge verhandelt wird, oder wenn aus bestimmten Ausnahmegründen zum Landgericht angeklagt wird.
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#5

27.04.2017, 14:46

Hm, einen direkten Anhaltspunkt habe ich bei meinen Recherchen gerade auch nicht gefunden :patsch :patsch :pfeif allerdings bin ich bis dato immer davon ausgegangen, dass es so ist, weil das ja schon immer ne große Sache ist und für unseren Mandanten auch wirklich war.
Hab es jetzt natürlich raus gelassen...

Dürfte ich aber zu dieser Abrechnung doch noch etwas nachfragen?

Wir waren Pflichtverteidiger. Das zuständige Amtsgericht liegt gut 550 km vom Kanzleisitz entfernt. Der Chef ist also mittags losgefahren, hat dort im Hotel übernachtet und am nächsten Tag die Verhandlung gemacht. Da er nicht wusste, wie lange es denn tatsächlich dauern würde, hat er das Hotel für zwei Nächte gebucht und ist erst am Tag nach der Verhandlung zurück gekommen. (Die Richterin hatte bei der Terminsabsprache noch zu meinem Chef gesagt, sie hoffe, dass sie mittags durch sind).

Würde die Staatskasse mir beide Nächte und Abwesenheitsgeld für drei Tage erstatten? Wir hatten zu diesem Punkt gerade auch eine hitzige Diskussion, da ich davon ausgehe, dass es dem RA nicht zugemutet werden kann, nach einer Strafverhandlung, welche definitiv nicht unter 4 Stunden (wir sind von deutlich mehr ausgegangen) durch ist, noch eine Fahrt von 550 km (zwischen 4,5 und 7 Stunden) dranzuhängen? Wahrscheinlich liege ich hier auch wieder falsch oder? :augenreib
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#6

27.04.2017, 15:50

Wann war denn die HV zu Ende? Die zweite Übernachtung war doch wahrscheinlich gar nicht notwendig. Warum soll das die Staatskasse tragen? Es ist bei Hotels meist unproblematisch möglich, kurzfristig zu buchen oder zu stornieren. Wenn da irgendwas ersetzt wird, dann maximal die Stornokosten.

Reisen vor 6 Uhr und nach 21 (oder 22) Uhr sind nach der Rechtsprechung unzumutbar. Mehr dazu steht in den Rn.66/67 zu 7003 im Gerold.
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#7

27.04.2017, 16:37

Die Verhandlung war tatsächlich zum Mittag beendet, davon ist aber vorher niemand ausgegangen. Mein Gedankengang war halt, dass ich so einer Strafsache nicht von einer kurzen Verhandlungsdauer ausgehe. Darüber hinaus hab ich mir auch gedacht, dass ja auch der Rechtsanwalt normalen Arbeitstag hat (haben sollte) und nach einem langen Verhandlungstag auch die Fahrtzeit in die Berechnung einzubeziehen wäre.

Allerdings bestätigst du mir auch die Meinung meiner Kollegen. Ich finde es grundsätzlich nicht richtig, dass der Anwalt sich offenbar noch zumuten MUSS, sich dann noch ins Auto zu setzen, um 550 km nach Hause zu fahren. Würde dann etwas passieren, wegen Übermüdung, etc. gäbe es ja auch gleich wieder Ärger mit der Versicherung.

Aber was solls, das ist ein anderes Thema glaub ich und meine persönliche Sichtweise, wie es scheint. :oops:

Ich danke dir zunächst erstmal herzlich für deine Hilfe. ;) ;) ;)
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#8

27.04.2017, 17:08

Deine Gedanken sind ja nicht so verkehrt. Mehr als 10 Stunden Abwesenheit sind dem RA womöglich nicht zuzumuten, steht u.a. auch im Kommentar. Aber wenn es um 9 losgeht und bis um 2 oder so verhandelt wird, dann hat der RA halt immer noch 7 Stunden, um nach Hause zu kommen. Das geht ja auch mit dem Zug, wenn der RA nicht gerne oder nicht gut lange Strecken fährt. Es geht dabei um eine Einzelfallbetrachtung. Und was jedenfalls nicht möglich ist, ist Deine hypothetische Herangehensweise a la "die Verhandlung hätte auch länger dauern können".

Ganz klar: Für wann war terminiert? Wie lange dauert die Anreise? Wie lange dauert die Heimreise? Konnte das Hotelzimmer storniert werden bzw. musste das Zimmer so früh gebucht werden? Das sind fragen, die Du beantworten musst, damit man zur Notwendigkeit der Kosten im Einzelnen etwas sagen kann.
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#9

27.04.2017, 17:25

Ganz klar: Für wann war terminiert? Wie lange dauert die Anreise? Wie lange dauert die Heimreise? Konnte das Hotelzimmer storniert werden bzw. musste das Zimmer so früh gebucht werden? Das sind fragen, die Du beantworten musst, damit man zur Notwendigkeit der Kosten im Einzelnen etwas sagen kann.
Ich werd's mir für's nächste Mal merken :pfeif :thx
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