Hallo,
wir haben im Rahmen der ZV, aus dem EV-Protokoll, erfahren, daß Schuldner an seine Töchter ein Haus verkauft/verschenkt hat. Auflassungsvormerkung ist eingetragen. Wir haben sodann die Kinder angeschrieben und sie aufgefordert, eine Duldungserklärung zur ZV in das Grundstück zu unterzeichnen und wollten ggfl. auch Anfechtungsklage einreichen/Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung stellen, sofern die Erklärung nicht kommt.
Wir haben sodann diese Tätigkeit mit einer 1,3 GG abgerechnet.
So, die RS sagt nun, daß ist keine neue Angelegenheit und will hierauf nichts zahlen.
Ich finde hierzu im RVG-Kommentar nichts. Was meint ihr?
neue Angelegenheit?
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- Forenfachkraft
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Wer stets in den Spuren anderer tritt kann nicht überholen!
Ich würd's auch als Angelegenheit innerhalb der ZV ansehen und mit 'ner 0,3 abrechnen. Sicher bin ich aber nicht.
Für mich ne vorbereitende Maßnahme. Keinesfalls neue Angelegenheit.Wir haben sodann die Kinder angeschrieben
Ihr wollt ja aufgrund der Duldungserkärung die ZV betreiben - es ist also vorbereitend.
Siehe auch § 18 Nr. 3 RVG
3.
jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren) und für jede Maßnahme nach § 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
Bedeutet: wenn die ihre Zustimmung erteilen und du dann ZV machst, bekommst du für die ZV ne neue Gebühr
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- Forenfachkraft
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Ich würde aber ja dann eine Anfechtungsklage gegen die Kinder erheben und diese ja dann mit einer 1,3 Verfahrensgebühr abrechnen.
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