nachträgliche Entziehung der Pkh

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Melanie
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#1

28.11.2007, 11:09

Da Mandant die Raten, die er wegen der Pkh zu zahlen hatte, nicht zahlte, wurde Pkh entzogen. Jetzt können wir ja Wahlanwaltsgebühren geltend machen. Stelle ich den Antrag beim Gericht oder stelle ich die Gebühren dem Mandanten direkt in Rechnung. Das Gericht hat damit ja jetzt eigentlich nichts mehr mit zu tun. Wie seht Ihr das?
Viele Grüße

Melanie :pcwink
Janin

#2

28.11.2007, 11:11

ihr stellt jetzt eure gebühren dem mandanten direkt in rechnung bzw. lasst die gebühren festsetzen.
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Melanie
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#3

28.11.2007, 11:17

Danke!!!!!!!!!
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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#4

28.11.2007, 12:31

Janin hat geschrieben:ihr stellt jetzt eure gebühren dem mandanten direkt in rechnung bzw. lasst die gebühren festsetzen.
Genau! Durch die Aufhebung der PKH ist der Weg frei für die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG. Da die Partei wohl nicht zahlungwillig und/oder -fähig ist, bietet sich an, gleich einen Antrag nach § 11 RVG zu stellen.
~ Grüßle ~
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Janin

#5

28.11.2007, 12:34

@13: muss man nicht aber erstmal rechnung an mandant stellen bevor wir antrag nach § 11 stellen können?
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LuzZi
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#6

28.11.2007, 12:53

Damit Zinsen berechnet werden können muss die Vergütung ja auch fällig sein, d. h. du musst sie dem Mandanten schon in Rechnung stellen. Wenn er keine Kenntnis davon hat können die Gebühren auch nicht fällig sein. Zumindest nach meiner Logik.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Janin

#7

28.11.2007, 12:59

ja so sehe ich das nämlich auch. danke luzzi :)
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#8

28.11.2007, 13:54

Janin hat geschrieben:@13: muss man nicht aber erstmal rechnung an mandant stellen bevor wir antrag nach § 11 stellen können?
Jau - das "In-Rechnung-stellen" habe ich natürlich als selbstverständlich vorausgesetzt.
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