Mehrvergleich... Ich bin definitiv zu dumm dazu... :oops:

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Benutzeravatar
jojo
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3168
Registriert: 26.09.2007, 15:07
Beruf: manchmal Rechtspfleger
Wohnort: Voerde

#31

12.04.2010, 09:27

1,6 3100 + 1008 SW 6200 = 600,00
1,1 3101 + 1008 SW 820 = 71,50

macht 671,50

15 III
1,6 nach 7020 = 659,20 = max Wert

Nach welchem Wert die 3104 zu berechnen ist, hängt davon ab, wann die Klage reduziert wurde, vor oder nach Termin/Gespräch.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
Benutzeravatar
romex
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1375
Registriert: 06.09.2007, 08:50
Wohnort: Berlin

#32

12.04.2010, 09:29

gkutes, das Gericht hat mir das geschrieben:
romex hat geschrieben: "Gemäß SW-Beschluss vom ... beträgt der SW für die VG zunächst 6.200,00 EUR. Er erhöht sich jedoch aufgrund des Vergleichs lediglich auf 6.820,00 EUR , da er zu diesem Zeitpunkt lediglich 6.000,00 EUR beträgt.


Deshalb bin ich doch so stutzig... Ich hatte doch 7.020,00 EUR angesetzt... Und das wurde vom Gericht bemängelt!
Liebe Grüße,
Bild romex
Benutzeravatar
romex
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1375
Registriert: 06.09.2007, 08:50
Wohnort: Berlin

#33

12.04.2010, 09:32

Danke Jojo... allerdings bin ich nach dem Schreiben des Gerichts davon ausgegangen, dass ich den SW von 7.020,00 EUR gar nicht nehmen darf, weil dieser ja anscheinend NIE entstanden ist!
Liebe Grüße,
Bild romex
Benutzeravatar
jojo
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3168
Registriert: 26.09.2007, 15:07
Beruf: manchmal Rechtspfleger
Wohnort: Voerde

#34

12.04.2010, 09:38

Es warten insgesamt anhängig: 6200. Dat dat dann reduziert worden ist, ist für das entstehen der Gebühr egal.

Ist vor der Rücknahme der 200,00 über die 200 gesprochen worden oder hat da ein Termin statgefunden, beträgt der Wert für die TG 6.200,00 Hinzu kommen dann noch die 820 (sofern ein unbedingter Prozessauftrag bestand für die 820.00
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
Benutzeravatar
romex
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1375
Registriert: 06.09.2007, 08:50
Wohnort: Berlin

#35

12.04.2010, 09:40

Nee Jojo, um die TG geht es nicht. Rücknahme erfolgte vor Termin...

Also soll ich die Kappung mit dem Wert 7.020,00 EUR vornehmen???
Liebe Grüße,
Bild romex
gkutes

#36

12.04.2010, 09:42

das gericht hat da definitiv nen fehler drin.
Benutzeravatar
jojo
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3168
Registriert: 26.09.2007, 15:07
Beruf: manchmal Rechtspfleger
Wohnort: Voerde

#37

12.04.2010, 09:47

Achso, um den Wert nach 15 III gehts: Da hilft ein Blick ins Gesetz: Der zusammengerechnete Wert und höchster Gebührensatz., § 15 III RVG.

Die 3100 ist eine VG und die 3101 ist auch eine VG, wenn auch mit anderem Nümmerken. Daher adieren und höchsten Gebührensatz nehmen.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
Benutzeravatar
romex
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1375
Registriert: 06.09.2007, 08:50
Wohnort: Berlin

#38

12.04.2010, 09:59

Danke, danke, danke!!! Nach weiteren Diskussionen mit meinem zweiten Chef, der wirklich Ahnung von Kostenrecht hat und der Meinung war, wir würden ALLE einen Denkfehler machen, weil der SW nie 7.020,00 EUR beträgt, habe ich jetzt die Rechtspflegerin angerufen. Um die Kappung für die VG zu prüfen, darf ich wirklich den SW von 7.020,00 EUR nehmen!!!! Na jetzt bin ich ja beruhigt... Sie sagte auch, dass sie sich diesbezüglich im letzten Schreiben komisch ausgedrück hätte...

Nun denn... dieser Kostenfestsetzer kommt definitiv in meinen Musterordner!!!

DANKE an Euch alle für Eure Hilfe!!!
Bild
Liebe Grüße,
Bild romex
andreaz
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 54
Registriert: 26.03.2010, 12:49
Software: RA-Micro

#39

12.04.2010, 16:30

Nein!! Der SW bis 22.12. steht fest. Ist die Klage zu diesem Zeitpunkt mit diesem Streitwert anhängig, kann der RPfl. nicht auf einmal sagen: Ist nicht, nur weil sich verglichen wurde.
Abgleich über 7.020 € bei der Verfahrensgebühr ist korrekt. + die 0,3-Erhöhung für den 2. Mandanten. Hat der Termin nach dem 23.12. stattgefunden, haben wir hier die 6.820 €.
Eve80
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 513
Registriert: 25.02.2009, 17:17

#40

12.08.2010, 08:57

Hallo zusammen,

ich muss mich da jetzt mal rotzfrech zu nem Beitrag melden, bei dem die Überschrift schon alles sagt (vielen Dank an den Starter des Threads :-) ). Ich werd und werd nicht fündig…

Hab hier auch einen Mehrvergleich auf dem Tisch und zwar haben wir uns im Verfahren A mit den Beklagten X und Y geeinigt. Teil des Vergleichs war, dass wir im Verfahren B die Klage gegen Beklagten Y zurücknehmen, mit der Beklagten Z (ja, lustige Prozesse) aus dem Verfahren B laufen jetzt noch Vergleichsverhandlungen. Bei beiden Verfahren haben Termine stattgefunden, laut Vergleich im Verfahren A tragen X und Y die Kosten des Verfahrens A gemeinsam.

Mir ist vollkommen klar, wie ich die beiden Prozesse abrechnen muss, inklusive Kürzen und anrechnen usw.

Was mir nicht klar ist:

RA geht zum Termin, schließt Vergleich, lässt SW (mit Verzicht auf Rechtsmittel…) festsetzen und jetzt steht im Vergleich: „Der SW für das Verfahren und für den Vergleich wird auf 30.000 € festgesetzt“.

Ich mach meinen KFA, wie es sich gehört inkl. 0,8 Gebühr nach 3101, Einigungsgebühren aus beiden Werten (Verfahren A und Verfahren B) mit Kürzung usw. und was sagt jetzt die Gegenseite? Es läge kein Mehrwert vor, da der SW festgesetzt wurde?!?

Frage an die Profis: kann ich die Gebühren tatsächlich knicken und bleib ich drauf sitzen, nur weil der SW in Höhe des Klageanspruchs im Verfahren A festgesetzt wurde????
Antworten