Mahnverfahren, dann außerger. dann selbst. Bew.verf. dann ..

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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mesotty
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#1

24.10.2012, 08:23

Hallo Ihr Lieben, ich habe hier einen Abrechnungsfall, denn kann ich irgendwie nur falsch machen :motz

1. Schilderung der Sache und unsere Tätigkeit:
Es geht um Baumängel.
P soll für Baumaßnahmen € 4.343,81 zahlen. hat aber aufgrund von Mängeln € 1.000,00 zurückbehalten. Über diese € 1.000,00 hat die Gegenseite MB beantragt.

Hier wurden wir beauftragt Widerspruch für unsere Partei (2 Pers.) einzulegen. Danach haben wir außergerichtlich den gegnerischen RA angeschrieben und über die Mängel informiert und um Beseitigung gebeten. Es wurde diskutiert, ob Mängel vorliegen, und wenn, wer die Schuld daran trägt. Zur Aufklärung haben wir dann ein selbstständiges Beweisverfahren beantragt. Termine fanden statt. Das Gutachten hat ergeben, dass die Arbeiten völlig unbrauchbar waren. Streitwert wurde festgesetzt auf € 5.926,51 (€4.343,81 werksvertragliche Forderung + € 1.582,70 für die Entfernungen der Werksleistungen.)

Danach haben wir die Gegenseite wieder außergerichtlich angeschrieben und Nacherfüllungsansprüche geltend gemacht, in der Gestalt, dass die Gegenseite die von Ihr erbrachten Leistungen vollständig zurückbaut und die Materiealien wieder mitnimmt. HIerüber wurde dann auch eine Vereinbarung getroffen, dass die Gegenseite alle Kosten zu tragen hat. mit folgendem Wortlaut:

Ihre Mandantschaft trägt die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens des Amtsgerichts Heidelberg, insbesondere Gerichtskosten, Sachverständigenkosten und die hier entstandenen Anwaltsgebühren sowohl im Beweisverfahren als auch die außergerichtlichen Gebühren hinsichtlich der Geltendmachung der Mangelbeseitigungskosten durch unser Schreiben vom 26.07.2012 einschließlich dieser Vereinbarung und auch die hier entstandenen Gebühren bezüglich des Mahnverfahrens beim AG Stuttgart

Nun möchte Cheffe folgende Gebühren haben.

1. Geb. 3307 (ohne Anrechnung) aus € 1.000,00
2. 2300 + anr. + 3100 + 3104 aus € 5.926,51
3. 2300 + 1000 aus € 5.926,51

Hiermit bin ich nicht einverstanden. ich habe wie folgt abgerechnet:

Gegenstandswert: 5.926,51 €
1,6 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300, Nr. 1008 VV RVG
Erhöhung um 0,30 (2 Auftraggeber) 540,80 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
0,8 Verfahrensgebühr (Vertr. Antragsgegner) gem. Nr. 3307, Nr. 1008 VV RVG
Erhöhung um 0,30 (2 Auftraggeber) (Wert: 972,36 € ) 68,00 €
abzgl. Anrechnung der Verfahrensgebühr i. H. v. 0,75 (Wert: 972,36 € ) -63,75 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 13,60 €
1,6 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100, Nr. 1008 VV RVG
Erhöhung um 0,30 (2 Auftraggeber) 540,80 €
abzgl. Anrechnung Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) i. H. v. 0,80 (Wert: 972,36 € ) -68,00 €
1,2 Terminsgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3104 VV RVG 405,60 €

Gegenstandswert: 5.926,51 €
1,6 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300, Nr. 1008 VV RVG
Erhöhung um 0,30 (2 Auftraggeber) 540,80 €
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG 507,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Nettobetrag 1.067,80 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 202,88 €
Gesamtbetrag 1.270,68 €

Bin aber der Meinung, dass das auch nicht richtig ist.
M.E. kann ich für die 2. Gebühr nach 2300 doch nicht den selben WErt nehmen, wie bereits für die erste, würde hier eigentlich nur WErt € 1.582,70 (Mängelbeseitigung nehmen)
In wiefern die 1. Gebühr aus 2300 entstanden ist, bin ich mir auch nicht 100% sicher, denn den WErt, der bereits im Mahnverfahren anhäng war, müsste ich doch abziehen. Ich kann doch nicht etwas außergerichtlich berücksichtigen, was vorher schon im gerichtlichen Mahnverfahren war, oder tick ich da jetzt ganz falsch.

Ich habe auch schon das Internet, Enders und Gerold/SChmitt befragt, werde aber einfach nicht schlauer. Muss ja nacher auch meinem Scheff standhalten.

Ich hoffe, ihr könnt mir helfen. :thx schonmal
gkutes

#2

24.10.2012, 10:14

wart ihr vor dem MB schon tätig?
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#3

24.10.2012, 10:47

nein, alles genau in der Reihenfolge wie ich es beschrieben habe. Mandanten kamen mit dem MB zu uns, unsere 1. Handlung war der Widerspruch über € 1.000,00.

Deswegen hab ich den Roman geschrieben, ich hoffe du kannst dich vielleicht da durch wurschteln, Mir würde ja schon langen, wenn du mir Antwort bzgl. der beiden Gesch.G. und deren Wert gibst. :D

Oder mich einfach bestätigst. 8)
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Anahid
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#4

25.10.2012, 09:16

Ihr wart bzgl. der 1.000 € vor dem Mahnverfahren nicht tätig. Da kannst Du also keine GG abrechnen und anrechnen auf die 3307, wie Dein Chef das vorschlägt. Da hast Du Recht.

Weiter bin ich der Auffassung, dass Dir nur eine GG zusteht. Nur weil ein Beweissicherungsverfahren dazwischen geschaltet ist, kannst Du meiner Meinung nach die GG nicht doppelt abrechnen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#5

31.10.2012, 07:27

danke Anahid, für deine Antwort,
ich hatte soviel zu tun, dass ich erst jetzt wieder reinschauen konnte. Ja ich sehe das genauso. Habe mit ihm auch schon gesprochen, die erste GG das sieht er ein, werde diese jetzt also nur noch aus dem WErt abzgl der € 1.000,00 verlangen, aber die zweite gg will er haben.

Mal sehen die RG geht ja an den gegnerischen Anwalt, der kann ja auch nochmals prüfen, dann muss scheffe sich eben mit dem außeinandersetzen.

Danke für deine Meinung.
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