Kürzung durch Kfz-Haftpflicht-Kürzung GGW und RA-Kosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Soenny
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#11

04.11.2011, 17:01

Trotzdem bleibt die Zahlung, die ja auf den Schaden gezahlt wird, zweckgebunden. Falls wir mal so ein Problem haben, was eher selten ist, da wir Syndikuskanzlei eines großen Versicherers sind, der eben diese Differenzabrechnung nicht zuläßt, wird der Mandant nur angeschrieben "...haben wir Ihr Einverständnis vorausgesetzt ......" und dann wird verrechnet.
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#12

04.11.2011, 17:08

Jetzt bin ich verwirrt. Verrechnet Ihr nun, oder nicht?
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Soenny
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#13

04.11.2011, 17:13

Ja, wenn wir denn mal so was haben sollten, aber wie oben geschrieben, dürfen wir das eben nicht bei den Versicherten machen, die bei unserem "Hauptauftraggeber" versichert sind ;) Und bei den "anderen", dann nur mit diesem Hinweis "... Ihr Einverständnis vorausgesetzt ..."

Es mag auch sein, daß das von Kammer zu Kammer anders gehandhabt wird. Wir hatten hier schon Kanzleien in Umfeld, die mit solchen Verrechnungen gewaltig Ärger bekommen haben, da die hiesige Kammer sehr wohl der Meinung ist, daß Schadens- und auch Schmerzensgeldzahlungen "zweckgebunden" sind und daher nicht zum Ausgleich offener Honorarforderungen verwendet werden dürfen.
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naduh

#14

04.11.2011, 18:16

E_S
Auch wir sind so mandantenfreundlich und verrechnen das nicht.
Wird gekürzt reguliert und wir erhalten lediglich RA-Kosten zum gekürzten Regulierungswert, belassen wir das dabei und rechnen die Differenz nicht mehr mit dem Mandanten ab.
Das haben wir noch nie gemacht.
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