Kostenfestsetzungsantrag mit oder ohne Geschäftsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Mi_Ra
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 66
Registriert: 16.04.2015, 13:17
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: a-jur

#21

15.06.2015, 15:51

vorgerichtliche Kosten sinds 571,43 (also mit Auslagen Mwst) also weniger als in der Klage.

Das Gericht ist auch von einem geringern Streitwert diesbzgl ausgegangen.
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#22

15.06.2015, 15:57

Welcher SW wurde zugrunde gelegt?

Wenn man o. g. Betrag zugrunde legt und zunächst die MwSt und dann die PTE abzieht, verbleibt eine Nettogebühr von 460,19 Euro. Hiervon müsste die Hälfte auf die VG angerechnet werden.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Mi_Ra
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 66
Registriert: 16.04.2015, 13:17
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: a-jur

#23

15.06.2015, 16:03

5.500,00 € als GW.

Also muss ich in dem Antrag nur
1,3 VG aus 19.000,00
0,65 GG Anrechnung aus 5.500
1,2 aus 19.000,00
Auslagen + MWST

Und was bedeutet dann, das was ich in dem RVG für Anfänger gelesen hab und meine Chefin meint? o.O :sad:
Denn so ist das obige ja einleuchtend und einfach.....:kopfkratz :oops:
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#24

15.06.2015, 16:12

Mi_Ra hat geschrieben:5.500,00 € als GW.

Also muss ich in dem Antrag nur
1,3 VG aus 19.000,00
0,65 GG Anrechnung aus 5.500
1,2 aus 19.000,00
Auslagen + MWST
Richtig.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Mi_Ra
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 66
Registriert: 16.04.2015, 13:17
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: a-jur

#25

15.06.2015, 16:27

Ok Danke, dh ich hab mir fast wg. diesen 70 % umsonst den Kopfzerbrochen? Und in welchen Fällen macht man das dann so, wie ich vorher rechnen wollte
1,3 VG
abzgl 0,65 GG hieraus 70 %
1,2 TG, Auslagen + MWST

Sprich ich hatte es am Freitag fast wie obenaufgeführt nur hatte ich dort noch die 0,65 GW aus 10.000,00 genommen.
Wie gesagt Chefin hat es auch nachgeschaut und das mit den % angemakert und meinte dann das muss so gemacht werden. :kopfkratz
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#26

15.06.2015, 16:33

Ich habe kein RVG für Anfänger und kann dir daher insoweit nicht weiterhelfen.

Bei der Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren ist es jedenfalls so, dass bei Ausurteilung - oder bereits erfolgter Zahlung durch die Gegenseite - einer kompletten GeschG (also nicht, wenn nur der nicht anrechenbare Teil ausgeurteilt oder bereits gezahlt wurde) diese zur Hälfte anzurechnen ist.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17555
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#27

15.06.2015, 17:03

Zu Deiner Frage mit dem RVG für Anfänger:

Ausnahmsweise ist das RVG für Anfänger mal wahnsinnig kompliziert an dieser Stelle. Fest steht, dass grundsätzlich nur das an Geschäftsgebühr anzurechnen ist, was entweder die Gegenseite gezahlt hat oder aber tituliert ist. Wenn, wie in dem Beispiel, 60 % der Hauptforderung zugesprochen werden, dann natürlich auch nur 60 % der vorgerichtlichen Kosten. Ist aber nicht immer so. Bevor Du also Dich blind darauf verlässt, dass die titulierte Summe den vorgerichtlichen Kosten aus 60 % der Hauptforderung entspricht, ist das immer erst einmal zu kontrollieren und wenn Du das eh kontrollierst, dann kannst Du auch direkt die Hälfte der entsprechenden Geschäftsgebühr abziehen und musst nicht in den Kostenfestsetzungs- oder Kostenausgleichsantrag schreiben ./. 0,65 (im Buchbeispiel 0,75) GG nach Wert ....., hiervon 60 %.

Rauskommen wird es aber im Zweifel aufs Gleiche.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Mi_Ra
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 66
Registriert: 16.04.2015, 13:17
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: a-jur

#28

15.06.2015, 19:04

Ok vielen dank euch :)
Sprich ich habe viel zu kompliziert gedacht und es so durch nicjt geblickt. Aber warum einfach wenn es auch kompliziert geht... :oops: :pfeif

Und dann nochmal eine Verständnisfrage , ich muss nur eine Rechnung in den kaa machen , keine 2 für beklagte 1 und 2?

:thx
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17555
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#29

16.06.2015, 09:08

Richtig, Du machst nur einen ganz normalen Kostenausgleichsantrag.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Mi_Ra
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 66
Registriert: 16.04.2015, 13:17
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: a-jur

#30

16.06.2015, 17:19

:thx Ihr Lieben :)
Der Antrag ist raus :yeah
Antworten