Kostenfestsetzungsantrag mit Kostenausgleichsantr verbinden?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

12.03.2008, 18:56

Hallo!

Ich bin verwirrt. Ich soll Kosten festsetzen lassen. Der Gegner hat die Berufung zurückgenommen, also trägt er die Kosten. Nun muss ich doch auch noch die Kosten der I. Instanz geltend machen. Da haben wir Kostenquotelung und nun? Kann man das in einem Antrag verbinden oder wie läuft das? Wäre sehr lieb, wenn ihr mit helfen könntet. DANKE!
Kimmy

#2

12.03.2008, 19:04

Das kannst Du machen, wie Du möchtest. Wenn Du das in einen Antrag gepackt haben möchtest machst Du einfach Ziff. 1: Kosten I. Instanz mit dem Antrag die Kosten gem. § 106 ZPO zu quoteln. Ziff. 2: Kosten II. Instanz mit dem Antrag die Kosten gegen den Verfahrensgegner festsetzen zu lassen.

Oder Du machst zwei Anträge einen KfA und einen Kostenausgleichsantrag.
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#3

12.03.2008, 19:34

Genauso, wie KK es gesagt hat (KK = Kosten-Kimmy :wink: ).
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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Kimmy

#4

12.03.2008, 20:33

:oops: danke 13 mit Kosten-Kimmy bin ich einverstanden, bitte nicht zu verwechseln mit Bambi's KK :shock: :lol:
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#5

12.03.2008, 20:35

Kommt denn KoKi besser? :wink:
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Kimmy

#6

12.03.2008, 20:37

wer Bambis Beiträge kennt: JA :D
Kordu

#7

12.03.2008, 21:30

Kimmy hat geschrieben:Das kannst Du machen, wie Du möchtest. Wenn Du das in einen Antrag gepackt haben möchtest machst Du einfach Ziff. 1: Kosten I. Instanz mit dem Antrag die Kosten gem. § 106 ZPO zu quoteln. Ziff. 2: Kosten II. Instanz mit dem Antrag die Kosten gegen den Verfahrensgegner festsetzen zu lassen.

Oder Du machst zwei Anträge einen KfA und einen Kostenausgleichsantrag.
@KoKi (:lol:): :good
Bärchen

#8

13.03.2008, 08:13

Versteh ich den Fall hier jetzt nicht?! Ich versteh den so, dass für die I. Instanz ein Kostenausgleichungsantrag gestellt werden soll und für die II. Instanz einen normalen Kostenfestsetzungsverfahren.

Ähm, eine Frage. Wenn die I. Instanz die Kosten aufquotelt und die II. Instanz sagt, die Kosten gehen zu Lasten des Beklagten, dann gilt das doch auch für die I. Instanz, oder? Muss man dann nicht auch für die I. Instanz einen KFA machen?
Kimmy

#9

13.03.2008, 08:27

@Bärchen: Der Gegner hat doch die Berufung zurückgenommen. Eine Entscheidung konnte vom zweitinstanzlichen Gericht daher lediglich über die Kosten II. Instanz ergehen und die hat dann immer der Berufungsführer zu tragen.
Bärchen

#10

13.03.2008, 09:30

Ach so, das hab ich dann wohl überlesen... :oops:
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