Kostenfestsetzungsantrag - bin mir unsicher... Hilfe gesucht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Benutzeravatar
attuj
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 96
Registriert: 17.07.2008, 16:05
Beruf: ReNofa
Software: RA-Micro
Wohnort: Münster

#1

23.08.2011, 12:18

Hallo, ich soll einen Kostenfestsetzungsantrag in folgendem Fall machen:
MB über 8.030,92 EUR gemacht. Gegenseite hat Widespruch eingelegt.
Anspruch begründet. Außergerichtlicher Vergleich - schriftlich mit der
Gegenseite geschlossen, keine Telefonate - Hauptforderung sollte gezahlt werden
plus 1,3 Verfahrens und 1,2 Terminsgebühr. Verzicht auf Zinsen und
weitere Nebenforderungen UND von uns der Hinweis, dass wir auf die Berechnung
einer Vergleichsgebühr verzichten.
Ruhendstellung des gerichtlichen Verfahrens wurde beantragt.
Hauptforderung wurde bis auf 30,92 EUR gezahlt. Auf Schreiben wurde
nicht reagiert. Gerichtliches Verafhren wurde fortgesetzt. Termin zur
mündlichen Verhandlung - Versäumnisurteil.
Jetzt die Preisfrage, welche Gebühren kann ich zum Festsetzungsverfahren anmelden.
Aus dem Bauch raus würde ich sagen
MB-Gebühr
Verfahrensgebühr (wird angerechnet auf MB, Post und Telekom bleiben bestehen)
und 0,5 Terminsgebühr für das VU
ABER
Vergleich wurde ja geschlossen mit Übernahme von 1,2 Terminsgebühr. Krieg ich
das begründet?
ODER
Kann ich die Vergleichsgebühr für den außergerichtlichen Vergleich ansetzen da
der Verzicht auf diese Gebühr hinfällig ist durch die Nichteinhaltung des Vergleichs?
Ist sie überhaupt entstanden, wenn der Vergleich nicht eingehalten wurde und
das gerichtliche Verfahren fortgesetzt wird?
In meinen Büchern find ich nichts hilfreiches zu dieser Konstellation.
Für Vorschläge dankbar
Jutta
tiko73

#2

27.08.2011, 17:36

Ich würde hier ne volle TG (aus dem vollen Wert) abrechnen. Immerhin habt ihr ja wohl auch Verhandlungen zur Vermeidung des weiteren Gerichtsverfahrens geführt.

Eine EG ist m.E. nicht entstanden, da ja der Vergleich nicht eingehalten und das gerichtliche Verfahren fortgesetzt wurde.
Urlaubsvertretung
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 17
Registriert: 17.05.2010, 15:27
Software: RA-Micro

#3

27.08.2011, 20:48

Liebe Attuj!
Versuchen, erstmal eine 1,2 Terminsgebühr anmelden. Die Terminsgebühr setzt kein gerichtliches Verfahren voraus, sondern nur, dass Besprechungen mit der Gegenseite zwecks Vermeidung eines solchen Verfahrens ausreichend sind, ja sogar vom Gesetzgeber ausdrücklich gefördert werden sollten, BGH Urteil vom 01.07.2010 - IX ZR 198/09. Es hat zwar keine Besprechung im eigentlichen Sinne stattgefunden, aber die Verhandlungen dienten der Vermeidung des Rechtstreits, siehe hierzu auch:

"Während ein bereits laufendes Verfahren erledigt wird, kann nur ein Verfahren, das noch nicht begonnen hat, vermieden werden. Deshalb braucht der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, nicht bereits bei Gericht anhängig gemacht worden zu sein. Vielmehr will der Gesetzgeber die außergerichtliche Streiterledigung dadurch fördern, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn der Anwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt (BT-Drucks. 15/1971 S. 148; BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720 Rn. 7, 8). Voraussetzung für die zugunsten des Anwalts des Anspruchstellers anfallende Terminsgebühr ist danach lediglich die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags, nicht jedoch die Einreichung der Klage (BGH, Urt. v. 8. Februar 2007, aaO Rn. 9)."
Urlaubsvertretung
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 17
Registriert: 17.05.2010, 15:27
Software: RA-Micro

#4

27.08.2011, 20:54

Liebe Attuj,

ich habe gerade gesehen, ich habe totalen Quatsch erzählt. Die BGH-Entscheidung ist natürlich nicht relevant für Deinen Fall. Sorry, es ist auch schon so spät.
Versuch einfach eine 1,2 Terminsgebühr anzumelden mit der Begründung auf die außergerichtliche Einigung und mit Hinweis auf den Versuch der außergerichtlichen Streitbeilegung.
Urlaubsvertretung
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 17
Registriert: 17.05.2010, 15:27
Software: RA-Micro

#5

27.08.2011, 20:56

:shock:
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#6

28.08.2011, 14:47

meinen Vorrednern :zustimm 1,2 TG aus vollem Wert versuchen, EG ist nicht angefallen, da Vergleich nicht eingehalten wurde..
Benutzeravatar
attuj
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 96
Registriert: 17.07.2008, 16:05
Beruf: ReNofa
Software: RA-Micro
Wohnort: Münster

#7

29.08.2011, 13:38

Danke für die Antworten. Habe es auch so gemacht und warte jetzt, was das Gericht davon hält. :thx
Antworten