Kostenfestsetzung (vorgerichtl. Tätigkeit + MB)

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
sternchen290681
Forenfachkraft
Beiträge: 117
Registriert: 11.09.2006, 13:41
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte

#11

24.04.2009, 09:45

Würde die Rechnung dann so aussehen? Gegenstandswert: 280,00 €

Mahnverfahren

1,0 Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG
i.V.m. Nr. 3305 VV (Mahnverfahren) 25,00 €
abzüglich 0,65 Geschäftsgebühr
gemäß § 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV - 16,25 €
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV 1,75 €
Gesamtbetrag 10,50 €


streitiges Verfahren:

1,3 Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG
i.V.m. Nr. 3100 VV 32,50 €
hierauf nach der Anmerkung zu Nr. 3305 VV
RVG anzurechnen:
1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3305 VV - 25,00 €
1,2 Terminsgebühr gemäß § 13 RVG
i.V.m. Nr. 3104 VV 30,00 €
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV 7,50 €
Gesamtbetrag 45,00 €
Zusammen 55,50 €

Das wird ja immer weniger, was festgesetzt werden soll...
Das lohnt sich ja hinten und vorne nicht!
sternchen290681
Forenfachkraft
Beiträge: 117
Registriert: 11.09.2006, 13:41
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte

#12

24.04.2009, 14:41

:?: Nicht noch jemand ein Statemend abgeben :?:

Ansonsten allen ein schönes Wochenende!
Benutzeravatar
Coloma
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 2
Registriert: 13.10.2007, 16:43
Wohnort: Moers

#13

24.04.2009, 15:51

Wenn ihr die außergerichtlichen Kosten in der Klage geltend gemacht habt müssen diese nicht mit in den KFB weil ihr die schon zugesprochen bekommen habt. So mach ich das zumindest immer und es hat sich noch keiner beschwert.
andrea88
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 23
Registriert: 17.03.2009, 17:24

#14

24.04.2009, 17:01

es ist doch gar keine TG entstanden, entscheidung ist
doch ohne termin ergangen oder?
Benutzeravatar
sunshine24
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3858
Registriert: 08.06.2007, 11:33
Beruf: Rechtsfachwirtin, Rechtsreferentin
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Baden-Württemberg

#15

24.04.2009, 17:28

es ist egal, ob ihr die GG in der Klage mit berücksichtigt habt. Für den Kfa ist nur entscheidend, ob ihr außergerichtlich tätig wart oder nicht ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Benutzeravatar
sunshine24
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3858
Registriert: 08.06.2007, 11:33
Beruf: Rechtsfachwirtin, Rechtsreferentin
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Baden-Württemberg

#16

24.04.2009, 17:32

es ist doch gar keine TG entstanden, entscheidung ist
doch ohne termin ergangen oder?
auch ohne Termin kann eine TG anfallen. Wenn du bei der Nr. 3104 liest, was darunter steht, kann die TG auch entstehen, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Partein oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

Ob das jetzt natürlich genau in dem Fall zutrifft, kann ich aber auch nicht sagen ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Antworten