Guten Morgen! Brauche mal eure Hilfe.
Wir haben für unseren Mandanten fristwahrend Berufung eingelegt und die Gegenseite darum gebeten, sich nicht zu bestellen, da noch nicht feststeht, ob Berufung überhaupt durchgeführt wird. Hiermit hat sich Gegner einverstanden erklärt und sich auch nicht bestellt. Wir haben sodann die Berufung zurückgenommen. Jetzt kommt ein KFA vom Gegner-Bevollmächtigten in dem er eine 1,1 Gebühr (Berufung, vorzeitige Beendigung des Auftrags § 13 RVG Nr. 3201, 3200) geltend macht
Meine Frage: Kann der das? Ich kenn das aus der Praxis so, dass, wenn wir uns nicht bestellen, auch keinen KFA einreichen.
Danke schon mal im Voraus
Kostenfestetzung Berufung; Gegner hat sich nicht bestellt
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LS
Grundsätzlich kann ein Berufungsbeklagter die Kosten seines RA auch dann nach Rücknahme der Berufung erstattet verlangen, wenn die Berufung nur „fristwahrend“ eingelegt war.
Etwas anderes gilt nur, wenn ein so genanntes "Stillhalteabkommen" zustande gekommen ist.
Dazu reicht die Äußerung einer "Stillhaltebitte" allein nicht aus.
Hessisches LAG, Beschl. v. 11.04.2011 – 13 Ta 104/11
juris (JURE 110010078)
LS
1. Nach Einlegung der Berufung darf ein Berufungsbeklagter seinen PB für das Berufungsverfahren mandatieren, auch wenn der Berufungskläger die Berufung nur "fristwahrend" eingelegt hat [Rn. 15].
2. Der Erstattung der entstandenen Verfahrensgebühr steht nicht entgegen, dass die Berufung zurückgenommen wurde, bevor sich die PB des Berufungsbeklagten in dem Berufungsverfahren bestellt hatten oder ansonsten nach außen in Erscheinung getreten waren [Rn. 18].
3. Ein Stillhalteabkommen kommt nicht bereits dadurch zustande, dass die PB des Berufungsbeklagten die Bitte der PB des Berufungsklägers, sich zunächst nicht zu bestellen, nicht beantworten [Rn. 21].
LAG Köln, Beschl. v. 11.12.2008 – 9 Ta 494/08
AE 2009, 158 = juris (JURE 090026627)
Grundsätzlich kann ein Berufungsbeklagter die Kosten seines RA auch dann nach Rücknahme der Berufung erstattet verlangen, wenn die Berufung nur „fristwahrend“ eingelegt war.
Etwas anderes gilt nur, wenn ein so genanntes "Stillhalteabkommen" zustande gekommen ist.
Dazu reicht die Äußerung einer "Stillhaltebitte" allein nicht aus.
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juris (JURE 110010078)
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1. Nach Einlegung der Berufung darf ein Berufungsbeklagter seinen PB für das Berufungsverfahren mandatieren, auch wenn der Berufungskläger die Berufung nur "fristwahrend" eingelegt hat [Rn. 15].
2. Der Erstattung der entstandenen Verfahrensgebühr steht nicht entgegen, dass die Berufung zurückgenommen wurde, bevor sich die PB des Berufungsbeklagten in dem Berufungsverfahren bestellt hatten oder ansonsten nach außen in Erscheinung getreten waren [Rn. 18].
3. Ein Stillhalteabkommen kommt nicht bereits dadurch zustande, dass die PB des Berufungsbeklagten die Bitte der PB des Berufungsklägers, sich zunächst nicht zu bestellen, nicht beantworten [Rn. 21].
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~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
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