Hallo,
eine Frage :
Wir haben hier zwei Instanzen arbeitsgerichtliches Verfahren geführt, das zu guter Letzt durch Vergleich vor dem LArbG abgeschlossen wurde.
Wir vertreten den Kläger / Berufungsbeklagten, die Kostenverteilung lautet Kläger 1/4, Beklagter 3/4.
Da wir ja in der Berufungsinstanz sind, gilt § 12 a ArbGG (Ausschluß der Kostenerstattungsverpflichtung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz) nicht.
Und da wir diese Konstellation eher selten haben, frage ich mal sicherheitshalber :
Hier ist doch ein Kostenausgleichungsantrag nach § 106 ZPO zu stellen ?
Kostenausgleichung Arbeitsgericht ?
Hallo Andreas,
die Antwort ist ja. Ganz normale Kostenausgleichung für die II. Instanz. Antrag ist - wie immer - beim erstinstanzlichen Gericht zu stellen.
Schönen Tag noch.
die Antwort ist ja. Ganz normale Kostenausgleichung für die II. Instanz. Antrag ist - wie immer - beim erstinstanzlichen Gericht zu stellen.
Schönen Tag noch.
- happykitcat
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Hi Andreas,
denke auch daran eventuelle Fahrtkosten und sonstige Ausgaben mit in die Rechnung mit einzustellen. Ansonsten kann ich mich den anderen auch nur anschließen und wünsche noch einen angenehmen Abend
Liebe Grüße aus Berlin
Katja
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