Kostenausgleichung Arbeitsgericht ?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Andreas

#1

15.05.2006, 16:45

Hallo,

eine Frage :

Wir haben hier zwei Instanzen arbeitsgerichtliches Verfahren geführt, das zu guter Letzt durch Vergleich vor dem LArbG abgeschlossen wurde.

Wir vertreten den Kläger / Berufungsbeklagten, die Kostenverteilung lautet Kläger 1/4, Beklagter 3/4.

Da wir ja in der Berufungsinstanz sind, gilt § 12 a ArbGG (Ausschluß der Kostenerstattungsverpflichtung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz) nicht.

Und da wir diese Konstellation eher selten haben, frage ich mal sicherheitshalber :

Hier ist doch ein Kostenausgleichungsantrag nach § 106 ZPO zu stellen ?

:thx
Gast

#2

16.05.2006, 07:41

Hallo Andreas,

die Antwort ist ja. Ganz normale Kostenausgleichung für die II. Instanz. Antrag ist - wie immer - beim erstinstanzlichen Gericht zu stellen.

Schönen Tag noch.
Gast

#3

16.05.2006, 07:56

Hallo Andreas,

ich schließe mich Marko an.

- nisha -
Andreas

#4

16.05.2006, 08:33

:thx

Dann hab ich ja richtig gelegen :D
Benutzeravatar
happykitcat
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 688
Registriert: 16.06.2005, 11:59
Beruf: gelernte ReNoFa, tätig als ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Berlin
Kontaktdaten:

#5

16.05.2006, 20:36

Hi Andreas,

denke auch daran eventuelle Fahrtkosten und sonstige Ausgaben mit in die Rechnung mit einzustellen. Ansonsten kann ich mich den anderen auch nur anschließen und wünsche noch einen angenehmen Abend

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :katze3
schau immer nach vorne, nie zurück
Die Berliner Luft [url]http://wetter.media2000.info[/url]
Antworten