Kosten Einstweilige Verfügung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Tan87
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#1

05.12.2014, 09:46

Guten Morgen zusammen :wink1,

ich habe folgendes Problem und stehe gerade auf dem Schlauch.

Wir haben zwei Abmahnungen verschickt (zwei verschiedene Firmen). Beide haben keine Unterlassungserklärung abgegeben. Jetzt haben wir gegen beide eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsstreits je zu 1/2 zu tragen. KFA ist klar; da teilt ja das Gericht unsere Kosten entsprechend.

Aber was mache ich mit den außergerichtlichen 0,65? (SW: 50.000,00).

Bekommt jetzt Gegner 1 eine Rechnung über einen Teil und Gegner 2 über den zweiten Teil?

Oder kann ich mir nicht einfach einen Gegner aussuchen und der muss die gesamte 0,65-Gebühr zahlen?

Letzte Frage: Ich bekomme doch nur eine 0,65 Gebühr, obwohl ich zwei Abmahnungen verschickt habe oder?

:thx für die Hilfe
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Anahid
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#2

05.12.2014, 10:22

Zunächst stellt sich für die mich Frage, inwieweit hier eine Gesamtschuldnerschaft bzgl. der Unterlassung vorliegen soll.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Tan87
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#3

05.12.2014, 10:42

Eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 1. ist auch gleichzeitig für die Beklagte zu 2. tätig. Deswegen haben wir beide Firmen parallel abgemahnt aber nur eine Verfügung beantragt.

Es handelte sich um die gleiche Äußerung...
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#4

05.12.2014, 12:18

Da hier die Äußerungen durch ein und dieselbe Person getätigt wurden, die lediglich für 2 verschiedene Firmen tätig ist, würde ich das als eine Angelegenheit ansehen, womit dann nur eine GG anfällt.

Eine Gesamtschuldnerschaft liegt aber, wie die KGE schon zeigt, nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Also würde ich die 0,65 teilen und bei jedem Gegner zur Hälfte geltend machen.
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