Kosten einstweilige Verfügung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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sonja.due
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#1

25.05.2009, 16:08

Folgender Sachverhalt:

unsere Mandantin hat in den letzten Tagen eine einstweilige Verfügung zugestellt bekommen, die vor über einem Jahr beantragt und bewilligt wurde.

In dem Beschluss steht auch, dass sie die kosten des einstweiligen Verfügungsverfahren zahlen muss.

Jetzt wurde die Verfügung aber eben nicht 'benutzt' und das, worum es darin geht hat sich mittlerweile auch geändert.

Sieht so aus, als hätten die Gegenanwälte die auf einmal wieder gefunden und jetzt zugestellt um ihre Kosten bezahlt zu bekommen.


Jetzt meine Frage - muss unsere Mandantin das Verfahren zahlen, auch wenn die Verfügung erst jetzt 'unbenutzt' zugestellt wurde?
bianca82
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#2

25.05.2009, 16:24

Ich denke, dass sie um die Kosten nicht herumkommen wird. Auch wenn erst jetzt zugestellt wurde, wird die Gegenseite doch nen KFA beantragen und so ihre Kosten eintreiben. Ist doch eigentlich egab ob die Verfügung noch zugestellt wurde oder nicht.
Xuka
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#3

25.05.2009, 16:27

Die e.V. ist unwirksam, da sie nicht binnen der einmonatigen Vollziehungsfrist zugestellt wurde. Ihr könnt Widerspruch nach § 924 ZPO oder Aufhebung wegen veränderter Umstände gem. § 927 ZPO beantragen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Maximum
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#4

25.05.2009, 16:30

:zustimm Xuka
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sonja.due
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#5

26.05.2009, 13:33

Super - vielen Dank!
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