Kosten bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Mr.Black
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#1

27.06.2007, 10:48

Denkabarer Fall:

Mandant erhält Mitteilung, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges eingeleitet ist. Er erhält die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mandant geht zum Anwalt. Anwalt stellt den Sachverhalt schriftlich dar. Folge: Das Ermittlungsverfahren wird eingestellt.

Meine Frage: Wer zahlt die Anwaltskosten?

In welcher Höhe entstehen Kosten?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Gast

#2

27.06.2007, 10:51

Der Mandant zahlt die Anwaltskosten

Nr. 4100
Nr. 4104
Nr. 4141
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Mr.Black
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#3

27.06.2007, 10:56

Das ist hart.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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PeeDee
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#4

27.06.2007, 10:57

:zustimm aber die Gebühr 4141 i.V.m. 4106
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden


Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
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Mia
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#6

27.06.2007, 11:00

Tja, das Leben ist halt kein Pony-Hof. :lol:

Sogar, wenn nach § 170 StPO eingestellt wird, muss Mandant zahlen.
Teddybär14
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#7

27.06.2007, 11:33

wenigstens lohnen sich diese Sachen, weil viel Geld für wenig Arbeit und in Bußgeldsachen verdient mein Chef fürs Nichtstun, weil ich alles mache :D

Liebe Grüße von der Ostseeküste
Teddybär :sekt
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