Kosten bei Einstellung des Bußgeldverfahrens

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Nina1504
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#1

25.03.2013, 15:48

Hallo,

ich habe eine Frage. Gegen unseren Mandanten wurde ein Bußgeldbescheid erlassen wegen eines Verkehrsunfalls, den er verursacht haben soll. Wir waren aber anderer Meinung. Deswegen haben wir dagegen Einspruch eingelegt. Dann lief die Sache vor Gericht, es fanden zwei Verhandlungstermine statt. Der Richter wollte dann einen Sachverständigen beauftragen, um die Schuldfrage zu klären. Das Gericht (der Richter) hat dann die Sache allerdings verjähren lassen und nun das Verfahren eingestellt. "Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt."
Wir rechnen also gegenüber dem Gericht ab. Was ist denn aber mit dem außergerichtlichen Verfahren? Also das Bußgeldverfahren beim Landkreis. Wir haben ja nun Einspruch eingelegt und korrespondiert. Da entsteht doch auch noch eine Gebühr oder nicht? Und wenn ja, wer zahlt die? Der Mandant?

:thx schonmal für eure Hilfe
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Adora Belle
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#2

25.03.2013, 15:51

Das gehört mit zu den notwendigen Auslagen.
Nina1504
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#3

25.03.2013, 15:56

Danke für die schnelle Antwort!

Aber was rechne ich denn dann ab? Sorry, Strafsachen sind nicht so meins. Grundgebühr (Nr. 4100) und Verfahrensgebühr (Nr. 4104) für die außergerichliche Geschichte und Verfahrensgebühr (Nr. 4106) und 2 x Terminsgebühr für das Strafverfahren?
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#4

25.03.2013, 16:02

Bußgeldverfahren werden nach Teil 5 abgerechnet.
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#5

25.03.2013, 16:03

Wenn es ein Bußgeldverfahren war, wird nach Teil 5 abgerechnet. 5100, VG für Vorverfahren und gerichtliches Verfahren, 2x Terminsgebühren. Die konkreten Gebührenziffern hängen vom angedrohten/verhängten Bußgeld ab.
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