Klausel auf Anwaltsvergleich/ Notarcracks gefragt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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skugga
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#11

27.03.2008, 10:39

Nö. Du kannst den Vergleich durch einen Notar für vollstreckbar erklären lassen. Lies Dir mal die beiden anderen Links durch.

Vielleicht können ja die hiesigen Notariatscracks noch weiterhelfen?
Zuletzt geändert von skugga am 27.03.2008, 10:47, insgesamt 1-mal geändert.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
rosa

#12

27.03.2008, 10:45

ja aber wenn du doch im ersten FK die Zinsen drin hast, dann siehst du doch auf einen Blick wie hoch die heute sind, dann kannst du doch im zweiten Konto "per Hand" eintragen "weitere Zinsforderung"
_steffi_

#13

27.03.2008, 10:55

@immi
hm, das hat ich mir gedacht, dass das nur per Hand geht. Nun gut, muss es halt so gehen. Dankeschön!

@all notarckracks
Hilfe!!!!!
Kordu

#14

28.03.2008, 08:21

Hallo _steffi_:

Danke für Deine PN (sonst hätte ich nie in diesen Thread geschaut :mrgreen:).

Ich habe jetzt nicht alles komplett gelesen, aber es geht hier offensichtlich darum, dass ein Notar eine Vollstreckungsklausel unter einen Anwaltsvergleich setzen soll.

Es muss wie folgt vorgegangen werden:

Der Anwaltsvergleich muss bei einem Notar zur Verwahrung hinterlegt werden.

Durch die Hinterlegung des Vergleichs beim Notar ist der Notar ausschließlich für die Vollstreckbarerklärung zuständig; das Gesetz gibt den Parteien keine ausreichenden Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Notars. Daher wird ein Notar (der sich auskennt :mrgreen:) einen Anwaltsvergleich nur in Verwahrung nehmen, wenn er ihn sofort für vollstreckbar erklären kann und wenn die Parteien nicht nur im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses über die Hinterlegung beim Notar einig waren, sondern wenn das Einverständnis beider parteien sowohl mit der Hinterlegung als auch mit der Vollstreckbarerklärung selbst andauert.

==> Es sollte daher von Euch ein Schreiben Eurer RA-Kanzlei sowie der Gegenseite dem Notar vorgelegt werden, wonach Ihr und der Gegner den Antrag auf Verwahrung und Vollstreckbarerklärung stellt.

Damit gestehen die Parteien auch ein, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit eingetreten sind.

Notar prüft dann nur noch, ob "äußerlich" ein Anwaltsvergleich vorliegt, ob er die notwendigen Unterwerfungserklärung enthält und ob die der Unterwerfung zugrunde liegenden ansprüche der Regelung durch Anwaltsvergleich zugänglich sind.

==> Ruf aber vorher einen Notar an und vereinbare schon mal telefonisch oder wie auch immer, dass Ihr beabsichtigt, einen Anwaltsvergleich vollstreckbar erklären zu lassen (damit sich der Notar "psychisch" darauf vorbereiten kann :mrgreen:). Denn das kommt in der Praxis sehr selten bis gar nicht vor!
_steffi_

#17

28.03.2008, 09:00

Danke Kordu!!!

Jetzt hab ich aber noch eine Frage. Was ist mit den Kosten des Notars? Muss das auch in den Vergleich extra rein oder sind diese Kosten automatisch in der Kostenregelung mit dabei?

Mann, Mann, Mann
Chefin hat nur wieder die schnellen Gebühren gesehen und nicht drüber nachgedacht, was wir machen müssen, wenn keine Raten gezahlt werden.....

Lg
Steffi
Kordu

#18

28.03.2008, 09:05

Es fällt eine 5/10 Gebühr gem. § 148 a Abs. 1 S. 1 KostO. Wert ergibt sich aus § 148 a Abs. 2 KostO (= Geschäftswert richtet sich nach den Ansprüchen, die Gegenstand der Vollstreckbarerklärung sein sollen).

Kostenschuldner sind, wenn beide (Ihr und Gegenseite) den Antrag stellen, beide Parteien.

Sollte eine der Parteien dann seinen Teil nciht zahlen, haftet der andere für den anderen Kostenschuldner mit (als Zweitschuldner).
_steffi_

#19

28.03.2008, 09:06

Na, super....

Aber trotzdem Danke. Ich werd mal den Notar anrufen.

LG
Steffi
rosa

#20

28.03.2008, 09:06

@kordu machst du auch noch was anderes den ganzen tag als anwaltsvergleiche zum notar geben und das dann abrechnen, sehr erstaunlich, warum weißt du das alles??? RESPEKT
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