Klageentwurf

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Gast

#1

14.10.2006, 16:26

Hallo zusammen!

Habe eine kurze Frage.

Habe vorher ein Aufforderungsschreiben gehabt und eine 1,3 Geschäftsgebühr verdient, habe bereits auch einen Klageentwurf gefertigt.
Für einen gefertigten Klageentwurf (Klageauftrag liegt vor) bekomme ich ja eine 0,8 Verfahrensgebühr. Der Klageentwurf wird nicht eingereicht, ich soll die Sache jetzt endabrechnen.

Es ist doch richtig, dass ich die Geschäftsgebühr zu 0,75 auf die 0,8 Verfahrensgebühr anrechne oder?

LG
Bunny
Gast

#2

14.10.2006, 17:36

moment, ich habe gelernt;

ist die komplette sache abgeaschlossen?

dann 0,8 Geschäftsgebühr nr. 3101 vvrvg
auslagen
Ust

Sind die anderen auch meiner Meinung?
Gofi
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#3

14.10.2006, 18:21

Kurze Frage an Bunny:

Wie war denn der vom Mandanten erteilte Auftrag?

a) Hattet Ihr den Auftrag, erst außergerichtlich tätig zu werden?
Dann unter Beachtung § 14 RVG
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, Auslagen u. Mwst

Wurde danach Prozeßauftrag erteilt?
Dann - da dieser vorzeitig endete - eine
0,8 Gebühr nach Nr. 3101
Auslagen
./. Anrechnung 0,65 gem. VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4
Mwst

b) Hattet Ihr sofort Prozeßauftrag und habt zunächst außergerichtlich den Gegner angeschrieben, so gehört die Mahnung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 zum Rechtszug. Da könnt ihr dann nur abrechnen:
0,8 Gebühr nach 3101, Auslagen u. Mehrwertsteuer.

Also es kommt auf den erteilten Auftrag des Mandanten an.

Viele Grüße Fiona
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#4

14.10.2006, 23:05

dann würde ich mal sagen sie hatte nicht sofort Klageauftrag ;-) wenn es allerdings aus den außerger. Schreiben hervorgeht, dann kann man das nicht behaupten wenns nicht stimmt..
Gofi
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#5

14.10.2006, 23:09

Ja ja, die Formulierung in manchen außergerichtlichen Schreiben. :lol:
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
Gast

#6

15.10.2006, 15:01

Ja, wir hatten zuerst außergerichtlichen Auftrag, aber zugleich auch Klageauftrag, falls der Gegner auf das Aufforderungsschreiben nicht reagiert ....
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#7

15.10.2006, 20:34

wie gesagt, wenn das nicht in irgendeinem Aufforderungsschreiben steht, so von wegen bin ich bereits jetzt beauftragt... dann würd ich G und V.Geb. abrechnen..
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#8

15.10.2006, 20:52

:zustimm
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Gast

#9

15.10.2006, 21:16

Danke für die Antworten. Es geht mir aber nicht darum, welche Gebühren ich abrechnen kann, sondern ob ich die Geschäftsgebühr in diesem Fall anrechnen muss. Ich weiß, dass ich in meinem Fall diese Gebühren abrechnen kann, bin mir auch ziemlich sicher, dass ich anrechnen muss, wollte nur mal hören, ob dies noch jemand genauso sieht.

Thanks @all.

LG
Bunny
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#10

16.10.2006, 07:01

beim anrechnen musst aber beachten, dass die 0,75 als MAXIMALE anrechnung zu stehen ist. da du die geschäftsgebühr als 1,3 angegeben hattest, kannst also auch nur die hälfte, also 0,65 anrechnen...
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