Klageentwurf

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Bärchen

#11

16.10.2006, 08:11

Guten Morgen!

Heißt es nicht, dass die halbe Gebühr für das Aufforderungsschreiben angerechnet wird?! Also, bei einer 1,3 Gebühr dann 0,65, bei einer 1,0 Gebühr dann 0,5 und so weiter. Oder habe ich das falsch in Erinnerung?

Gruß Nina
Gofi
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#12

16.10.2006, 11:06

weitere Ergänzung zu meinem Posting vom 14.10.06

c) Der RA kann auch von vornherein zwei Aufträge erhalten, einmal außergerichtlich tätig zu werden und zum anderen für den Fall des außergerichtlichen Scheiterns der Sache Klage zu erheben. Hier liegt ein unbedingter Auftrag zu einer Angelegenheit nach VV 2300 und - aufschiebend bedingt - ein Klageauftrag (VV 3100) vor.
Bis zum Eintritt der Bedingung erhält der RA die Gebühren nach VV 2300. Erst mit dem Scheitern der Sache wird die Angelegenheit zu einer gem. VV 3100.

Dies ist ja dann wohl so bei Euch gewesen Bunny. D. h. Anrechnung der außergerichtlichen Gebühr nach VV 2300 in Höhe von 0,65 auf die nachfolgende Gebühr des VV 3101 VV.

Gruß Fiona
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Pepsi
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#13

16.10.2006, 11:16

anrechnen JA, aber es geht ja auch dadrum, ob du überhaupt die GGeb abrechnen kannst..
Gofi
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#14

16.10.2006, 11:28

@Pepsi
bei Deinem letzten posting :bahnhof
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Gast

#15

16.10.2006, 19:41

Vielen Dank an alle! :thx
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