Klageantrag auf Zahlung der 0,65 GG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
samara
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#1

10.06.2008, 17:33

Hi! Ist es eigentlich noch aktuell, den nicht anrechenbaren Teil der GG geltend zu machen? Wie berechne ich dafür den Betrag? 1,3 GG plus MWst und Auslagen und dann Minus 0,65 oder vom netto abziehen???
StineP

#2

10.06.2008, 17:39

Nein, ist nicht mehr aktuell.

Du forderst 1,3 GG und rechnest später im Kfa 0,65 ab
samara
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#3

10.06.2008, 18:02

Gut, das ich gefragt habe! Und welchen Betrag nehme ich? Netto oder brutto?
Illle
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#4

10.06.2008, 18:17

Das kommt darauf an, ob dein Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Manu_75

#5

10.06.2008, 18:32

Wenn er nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, forderst Du in der Klage ne 1,3 zzgl. Auslagenpauschale und Märchensteuer, also brutto.
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Curry
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#6

10.06.2008, 18:42

Genau so ist es!
Curry

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samara
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#7

11.06.2008, 07:18

Könnte mir jemand mit der Formulierung helfen? Und muss ich in der Begründugn die neue Rechtsprechung auch zitieren?
Bärchen

#8

11.06.2008, 08:00

Du musst einen Freistellungsantrag schreiben. Unserer lautet so:

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber Herrn Rechtsanwalt ...., ..., ..., von der Verbindlichkeit der Rechtsanwaltskosten in Höhe von ??? € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ??? freizustellen.
StineP

#9

11.06.2008, 08:05

Naja... müssen muss sie nicht.

Bei uns ist das gleich ein Zahlungsantrag
Bärchen

#10

11.06.2008, 08:21

Wir haben am Anfang auch lediglich einen Zahlungsantrag gestellt. Aber da das dann ständig von div. Richtern bemängelt wurde, haben wir dann obigen Freistellungsantrag gebastelt. Seitdem meckert kein Richter mehr.
Wir rechnen unsere außergerichtliche Tätigkeit vor Klageeinreichung nicht ab. Und solange die GG vom Kläger nicht ausgeglichen wurde, weil nicht in Rechnung gestellt, muss der Kläger bloß freigestellt werden von der Zahlung (Aussage durch Richter)
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