Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen
ich habe folgendes Problem:
Es fanden 2 Sachverständigentermine statt, zu denen die Gegenseite ihr Fahrzeug von Detmold nach Minden und zurück bringen musste. Das Fahrzeug befand sich jeweils für ca. 3 Tage beim Gutachter. Um von Minden wieder nach Hause zu kommen hat sich die Gegenseite einen Mitfahrer gesucht. Also ist der Gegner mit seinem Fahrzeug und der Mitfahrer mit seinem Fahrzeug jeweils zweimal die Strecke gefahren.
Jetzt macht die Gegenseite im Kostenfestsetzung auch die Fahrtkosten und die Zeitversäumnis des Mitfahrers geltend. Sind diese Kosten erstattungsfähig? Ich hatte leider noch nie so einen Fall.
Für eine schnelle Antwort wäre ich Euch gaaaaaaanz doll dankbar
KFB - Erstattung Fahrtkosten Dritter
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Ist schon geklärt, weshalb der Lkw-Überbringer nicht mit der Bahn nach Hause fahren konnte und was das gekostet hätte? Nur weil der Fahrer diese recht bequeme Idee hatte, sind die Kosten längst noch nicht erstattungsfähig. Es ist die günstigste Alternative zu berücksichtigen.
~ Grüßle ~
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Hi, vielen Dank für die schnelle Antwort.
Aber die grundlegende Frage ist ja, ob die Fahrt- und Abwesenheitskosten eines Dritten überhaupt erstattungsfähig sind. Gibt es hierzu Literatur? Ich habe nichts gefunden und bin mir nicht sicher.
Ich bin der Meinung, dass der Antragsteller mit der Bahn hätte zurückfahren können und ein Dritter gar nicht beteiligt werden müssen. Komme ich mit meiner Argumentation durch oder lohnt sich der Aufwand nicht?
Aber die grundlegende Frage ist ja, ob die Fahrt- und Abwesenheitskosten eines Dritten überhaupt erstattungsfähig sind. Gibt es hierzu Literatur? Ich habe nichts gefunden und bin mir nicht sicher.
Ich bin der Meinung, dass der Antragsteller mit der Bahn hätte zurückfahren können und ein Dritter gar nicht beteiligt werden müssen. Komme ich mit meiner Argumentation durch oder lohnt sich der Aufwand nicht?
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Das kann man so pauschal nicht sagen und hängt letztlich vom Gericht ab. Einen solchen Fall hatte ich noch nicht, würde aber auf jeden Fall die Drittkostern monieren. Drittkosten können zwar schon erstattungsfähig sein, aber nur, wenn sie wirklich zwingend notwendig sind, z.B. bei einer Begleitperson für einen Schwerbehinderten. Hier sehe ich jedoch keine Notwendigkeit der Drittkosten, die nur aus Bequemlichkeit verursacht worden sein dürften. Da würde ich es drauf ankommen lassen.
~ Grüßle ~
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