KFA von Drittem richtig bzw. überhaupt berechtigt?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#1

23.11.2016, 12:21

Hallo zusammen.

Ich sitze hier gerade über einem fetten WEG-Verfahren, das nach nunmehr drei Jahren endlich im KFA-Verfahren angekommen ist. Das Verfahren ist vor dem 31.07.2013 rechtshängig geworden.

Kurzer Sachverhalt:
Wir vertreten mehrere Eigentümer als Kläger gegen die übrigen Eigentümer der WEG als Beklagte. Wir haben zum Großteil gewonnen. Die Kostenquote trifft die Kläger mit 19,65 % und die Verwaltung der WEG mit 80,35 %, da die Verwaltung das Verfahren "verursacht" hat. Nach einer zurückgewiesenen Beschwerde der Verwaltung gegen die Kostenentscheidung hat die Verwaltung nunmehr Streitwertbeschwerde eingelegt, weshalb der Streitwert korrigiert wurde (es erging keine Kostenentscheidung). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Kostenentscheidung im Urteil wurden bereits gegen die Verwaltung festgesetzt. Nunmehr haben wir unseren KFA korrigiert, die Beklagte hat ihren KFA gestellt. Alles soweit in Ordnung.

Nun haben aber auch die Anwälte der Verwaltung KFA eingereicht und zum Einen nach der Tabelle ab 01.08.2013 abgerechnet und zum Anderen sowohl die Verfahrensgebühr Nr. 3100 und die Terminsgebühr Nr. 3104 abgerechnet.

Meiner Meinung nach müssten sie nach der Tabelle bis 31.07.2013 abrechnen, da das Verfahren vor dem 31.07.2013 angestrengt und rechtshängig wurde. Des Weiteren können sie keine Terminsgebühr abrechnen, da sie den einzigen Termin im Jahre 2013 in dieser Sache nicht wahrgenommen haben. Liege ich damit richtig?

Darüber hinaus bin ich mir unsicher bezüglich der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100. Die einzige Tätigkeit der Anwälte der Verwaltung lag in der Streitwertbeschwerde und in dem besagten Kostenfestsetzungsantrag. Löst dies eine Gebühr nach Nr. 3100 aus? Ich hätte jetzt gedacht, dass für die Streitwertbeschwerde eine Gebühr nach Nr. 3500 abzurechnen ist.

Könnt ihr mir hier vielleicht auf die Sprünge helfen, ob ich richtig bzw. falsch liege?
Vielen Dank im Voraus für jede Hilfe.
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Anahid
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#2

23.11.2016, 15:58

Wann war das Verfahren denn rechtshängig, sprich: wann wurde denn hier an die Verwaltung zugestellt? Es kommt nicht darauf an, wann Rechtshängigkeit eingetreten ist, sondern wann der Anwalt beauftragt wurde. Wenn die Klage erst kurz vor dem 31.07.2013 oder sogar danach zugestellt wurde, rechnet der Anwalt natürlich nach neuem Recht ab.

Du schreibst: "Nunmehr haben wir unseren KFA korrigiert, die Beklagte hat ihren KFA gestellt." Danach schreibst Du, dass die Anwälte der Verwaltung einen KFA gestellt hätten. Wer war denn Beklagte?
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#3

23.11.2016, 16:11

Also wir haben gegen "die übrigen Eigentümer der WEG" geklagt, diese werden durch die Verwaltung vertreten, welche den Anwalt beauftragt hat. Am 29.05.2013 hat der Anwalt der WEG Verteidigung gegen die Klage angezeigt.

Da der Verwaltung vom Gericht (aufgrund ihres Fehlers) der Großteil der Kosten des Rechtsstreits statt der WEG auferlegt wurde, hat die Verwaltung sich einen eigenen Anwalt genommen und Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt.

Ich weiß halt nicht, ob die beantragten Gebühren der Anwälte der Verwaltung festsetzungsfähig sind.
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#4

24.11.2016, 15:23

Wie sieht das mit der Streitwertbeschwerde aus: Wird dadurch die Gebühr Nr. 3500 VV RVG ausgelöst und ist dies ein selbständiges Verfahren oder gehört das zum Hauptsacheverfahren?

Wenn das ein eigenständiges Verfahren ist, können die Rechtsanwälte der Verwaltung aufgrund fehlender Kostengrundentscheidung keine Gebühren festsetzen lassen.

Sollte die Streitwertbeschwerde zur Hauptsache gehören, könnte ich die beantragte Gebühr Nr. 3100 VV RVG monieren (wenn die Beschwerde die Gebühr Nr. 3500 VV RVG auslöst).

Kann mir da jemand weiterhelfen?
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Anahid
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#5

24.11.2016, 17:34

Der Anwalt, der wegen der falschen Kostenentscheidung beauftragt worden ist, kann m.E. keine VG und TG abrechnen, denn an dem Verfahren war er ja gar nicht beteiligt. Es ist auch nicht möglich, dass er mit der Vertretung im Verfahren beauftragt gewesen wäre, da nach Deinem Sachverhalt er ja erst beauftragt wurde aufgrund der KGE. Bei ihm kann also allenfalls eine Beschwerdegebühr angefallen sein.

Nach § 18 RVG ist jedes Beschwerdeverfahren eine besondere Angelegenheit. Aber: Bei einer Streitwertbeschwerde besteht kein Kostenerstattungsanspruch. Bedeutet also, jede Partei trägt ihre Kosten selbst (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 21. Auflage, § 32 Rn. 98).
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#6

24.11.2016, 17:43

Super. Dann kann ich den KFA ja abschmettern.

Vielen, vielen Dank, Anahid.
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