KfA Revisionsverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Miriam1083
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#1

26.07.2011, 09:44

Hallo zusammen,

ich stehe vor einem unlösbaren Problem :?
Ich muss ein Revisionsverfahren abrechnen... hab ich noch nie gemacht :/

Streitwert ist 83633,63, soweit ok
Wir hatten einen Vertreter für die Revision, weil wir selbst beim BGH nicht zugelassen sind. Dieser rechnet wohl gegenüber unserem Mandanten direkt ab.

Der Urteilstenor lautet wie folgt:
Die Kosten werden zhu 1/10 dem Kläger (wir) und zu )710 der Beklagten auferlegt. Die Kosten der Streithelfer tragen zu 1/10 die Kläger.

Muss ich nun einen Kostenausgleichungsantrag stellen?
Rechne ich trotzdem auch die Terminsgebühr ab, obwohl der BGH-Anwalt sie beim Mandanten abrechnet?

Hilfeeeee
Danke.
Viele Grüße
Miriam
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Anahid
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#2

26.07.2011, 09:57

Die Frage ist....habt Ihr dem Revisionsanwalt zugearbeitet oder habt Ihr die Sache nur an ihn abgegeben und danach die Akte einfach nur weiterlaufen lassen, weil sie nicht abgeschlossen ist? Eine Kostenausgleichung muss auf jeden Fall gemacht werden. Lass Dir die Rechnung des BGH-Anwalts für die Kostenausgleichung zusenden und dann ist halt fraglich, inwieweit Ihr noch Gebühren geltend machen könnt für das Revisionsverfahren. Die Kostenausgleichung muss auch die Gebühren aller Instanzen umfassen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Miriam1083
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#3

26.07.2011, 13:50

Also wir haben ihm zugearbeitet.
Er hat bei unserem Mandanten direkt abgerechnet oder wird noch.
Wo stelle ich den Antrag? Beim erstinstanzlichen Gericht? Und warum müssen alle Gebühren enthalten sein, muss ich also quasi dann unten den bezahlten Teil wieder abziehen?

Danke
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Anahid
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#4

26.07.2011, 14:52

Wenn Ihr dem Revisionsanwalt zugearbeitet habt, erhaltet Ihr vom Mandanten eine 1,0 nach 3400 (Verkehrsanwalt) und die kannst Du natürlich auch mit zur Kostenausgleichung anmelden.

Die Gebühren des Verfahrens wurden gequotelt. Dazu gehören auch die Gebühren der I. und II. Instanz. Entsprechend muss der Kostenausgleichungsantrag sich auf die Gebühren aller drei Instanzen beziehen und wird beim erstinstanzlichen Gericht gestellt.

Abziehen musst du beim Kostenausgleichungsantrag erstmal nichts (außer, Ihr erhaltet PKH-Gebühren, wovon ich aber, da Du geschrieben hast, dass gegenüber dem Mandanten unmittelbar abgerechnet wird, nicht ausgehe).

Sollten in den früheren Instanzen bereits Kostenfestsetzungsbeschlüsse ergangen sein und die Gegenseite hierauf Zahlungen geleistet haben, so musst Du halt schauen, wenn jetzt der endgültige Beschluss ergeht, wieviel die Gegenseite insgesamt nach dem Beschluss zahlen muss. Davon ziehst Du dann für Dich den Betrag ab, den die Gegenseite bereits gezahlt hat. Sollte die Gegenseite bereits mehr gezahlt haben, als sie letztendlich jetzt zum Schluss zahlen muss, muss der Mandant die Differenz erstatten.
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#5

27.07.2011, 11:14

Also wir rechnen beim Mandanten nach pauschal Honorar ab. Haben unser Honorar vollständig erhalten.
Der BGH Anwalt ebenfalls.

In den beiden Vorinstanzen ist jeweils ein KfB ergangen. Hier erfolgte auch keine Quotelung sondern die kompletten RVG-Gebühren für die beiden Instanzen waren von der Gegenseite zu zahlen.

Wenn ich dich jetzt richtig verstanden habe, dann muss ich also alle drei Instanzen neu in den Antrag aufnehmen und die Gegenseite muss dann für die Vorinstanzen auch nur noch 9/10 zahlen (obwohl sie ja die vollen Beträge bereits beglichen hat)? Mensch ist das kompliziert... wahrscheinlich ist es für dich total einfach und du denkst ich hab ein Brett vorm Kopf.. hab ich auch :oops:

Mein Kurs zum Fachwirt beginnt im september, ich hoffe hier lerne ich solche Dinge auch noch mal :)
Werd jetzt mal mein Glück versuchen...

Vielen lieben Dank
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Anahid
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#6

27.07.2011, 17:48

Du hast mich absolut richtig verstanden :)

Viel Glück bei Deinem Kurs und mach Dir nichts draus....auch ich hab trotz x-jähriger Berufserfahrung manchmal ein absolutes Brett vor dem Kopf :wink:
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#7

05.08.2011, 10:26

Vielen Dank nochmal für deine Hilfe :)
Ich hoffe ich überstehe diese zwei Jahre "Schule" heil :P
BEZ
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#8

05.01.2015, 09:55

Guten Morgen ihr schlauen Köpfe :)

Folgendes:
Haben unseren Mandanten in den ersten 2 Instanzen vertreten. Nun, in der 3. Instanz haben wir BGH RA beauftragt da wir nicht zugelassen sind.
Es fand ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren statt. Revision wurde dann zugelassen. (Wir sind beklagt). BGH Anwalt hat mit meinem Chef stets Schriftsätze gemeinsam erarbeitet.

Revision wurde nun kostenpflichtig zurückgewiesen. Wir haben also alle 3 Instanzen gewonnen.

Soweit so gut.. Nun die Kostenfestsetzung.

1. und 2. Instanz ist klar;
Für die 3. Instanz habe ich nun beantragt

1,0 gem. 3400 VV
Auslagen gem. 7002 VV
Gebühren und Auslagen BGH-RA
+ Steuer

Jetzt kam der KFB

Rechtspfleger erklärt dass im Nichtzulassugnsbeschwerdeverfahren keine Gebühren für uns als Verkehrsanwalt erstattungsfähig sind.
Das mag ja auch sein; wir haben aber ja im Anschluss an das Beschwerdeverfahren mit dem BGH Anwalt stets korrespondiert. Das ist auch aus der Akte ersichtlich.

Ich soll nun prüfen ob ein Rechtsmittel gegen den KFB sinnvoll ist.
Da ich "nur" Rechtsanwaltsfachangestellte bin und wir hier auch keinen Rechtsfachwirt haben, bin ich grad etwas überfordert.
Ich finde einfach keine passende Rechtsprechung hierzu.


Weiterhin habe ich mit dem Mandanten die obige 1,0 Gebühr abgerechnet. Der hat das auch bezahlt.
Ist das dann korrekt dass der Mandant nicht erstattungsfähige Gebühren an uns zahlt? Oder bekommt er die zurück?

:augenreib :augenreib :augenreib

Ich danke für Eure Hilfe!
gkutes

#9

05.01.2015, 12:29

Verkehrsanwalt ist nicht erstattungsfähig.

http://www.rechtsanwalts-kanzlei-wolfra ... ngsfaehig/

und:
Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BGH werden vielfach die zwar beim BGH nicht zugelassenen, aber erst- und zweitinstanzlich tätig gewordenen Anwälte mit der Überprüfung der erforderlichen Maßnahmen oder gar mit Abgabe einer Stellungnahme beauftragt. Im Beschluss vom 10.07.2012 – VI ZB 7/12 – hat der BGH nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte zwar die Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG verdienen kann, allerdings ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Einzeltätigkeit eines solchen beim BGH nicht zugelassenen Rechtsanwalts grundsätzlich dann nicht erstattungsfähig, wenn auch ein beim BGH zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird. Die Entscheidung dürfte zwar systematisch vertretbar sein, ist aber letztlich unpraktikabel. Denn die Frage, ob ein BGH-Anwalt beauftragt werden soll, wird vielfach erst dann fallen können, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte die Nichtzulassungsbeschwerde inhaltlich geprüft hat.
BEZ
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#10

05.01.2015, 15:20

wow was für eine Antwort :)
Vielen herzlichen Dank!

Nun noch kurz wegen der Abrechnung mit dem Mandanten. Ich kann doch nicht mit dem abrechnen, was nicht festgesetzt wird, oder?
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