KFA nach welchem § ?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Mella1406
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#1

17.04.2008, 10:16

Habe mal wieder eine kleine Frage:

Wann mache ich den KFA nach §§ 103 ff. und wann nach den anderen §§? Gibt es da irgendeine Regel? Muss einen KFA in einer Verwaltungsrechtssache machen. Kann ich da in RA-Micro das Muster mit den § 103 ff. nehmen? Wenn noch nicht feststeht, wieviele GK gezahlt werden müssen, kann ich doch einfach schreiben: Alle noch zu zahlenden GK sollen hinzugesetzt werden?
Xuka
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#2

17.04.2008, 10:24

Hi!

Also wir stellen KFAs nach § 104 ZPO, wenn die Kostenentscheidung zu unseren Gunsten ausgefallen ist, d. h. wir den Rechtsstreit gewonnen haben.

Nach § 106 ZPO: Quotelung, z. B. Kläger trägt 30% der Kosten, Bekl. trägt 70% der Kosten des Rechtsstreits.

Dann gibts noch den KFA nach § 126 ZPO: Beitreibung der Kosten beim Gegner in eigenem Namen und

§ 11 RVG: Kostenfestsetzung gegen den eigenen Mdt.

Wenn in eurem Fall also nicht gequotelt wurde, kannst du den KFA nach § 104 stellen. Den Satz mit den Gerichtskosten kannst Du auch so schreiben. Wir beziffern diese im Antrag auch nicht.

Grüße
Janin

#3

17.04.2008, 10:25

es kommt drauf an, was im urteil / beschluss / vergleich festgelegt wurde.

heißt es z. b. die kosten trägt kläger, machst du einen kfa nach §§ 103 ff. zpo.

heißt es aber z. b. die kosten des rechtsstreites trägt der kläger zu 1/3 und der beklagte zu 2/3 muss du einen kostenausgleichungsantrag beantragen nach §! 106 ff. zpo.

bei einem verwaltungsrechtsstreit ist es genau das gleiche.

der satz mit den alle noch zu zahlenden gk lasse ich immer mit drinnen. du weißt ja nie, ob der mandant noch weitere gk gezahlt hat, die ihr nicht wisst.
Mella1406
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#4

17.04.2008, 10:27

In dem Beschluss steht, dass die Kosten des Verfahrens die Antragsgegnerin zu zahlen hat. Dann mache ich also einen KFA nach § 103 ff. ZPO, ja? Aber normalerweise macht man das doch laut § 103 ZPO nur, wenn man einen ZV-geeigneten Titel hat, oder? Wo finde ich in RA-Micro den Baustein mit dem § 104 ZPO? Bin irgendwie nicht fündig geworden....
Noch eine kleine Frage: Mandant ist eine Limited. Ist die zum Vorsteuerabzug berechtigt?
Suse
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#5

17.04.2008, 10:28

:dafuer
LG, Ela
Janin

#6

17.04.2008, 10:32

du machst einen kostenfestsetzungsantrag nach §§ 103 ff. zpo. wenn du nicht weißt, ob mandant vorsteuerabzugberechtigt ist, rufe doch an.
Mella1406
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#7

17.04.2008, 10:35

Habe das mit dem Vorsteuerabzug zum Glück schon klären können. Gut, dann mache ich ihn nach § 103 ff. ZPO. Und wann mache ich ihn nach § 104 ZPO?
Suse
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#8

17.04.2008, 10:40

§ 103 ist nur die Grundlage für die Kostenfestsetzung, also: unter welchen Voraussetzungen kann ich den Antrag stellen

Einen Antrag nach § 104 ZPO stellst du, wenn der Beklagte die Kosten voll zu tragen hat.

Einen Antrag nach § 106 ZPO stellst du bei Quotelung der Kosten
LG, Ela
Mella1406
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#9

17.04.2008, 11:51

Ok, dankeschön. Also muss ich in meinem Fall doch einen Antrag nach § 104 ZPO stellen, da die Beklagte die Kosten voll zu tragen hat. Wo finde ich den Textbaustein dafür in RA-Micro? Ich finde nur § 103 ff., § 105, .... Aber leider kein § 104.
FreddyB

#10

17.04.2008, 12:22

Hallo,

Du cklickst einfach den § 103 ff. an, dann passt das schon.
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