KFA nach VU - Verfahren läuft aber noch GT im Juni 08

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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eva:-)
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#1

14.03.2008, 11:40

Hallo,
habe gerade die Post geöffnet und festgestellt, dass mein Hirn irgenwie schon im Wochenende ist. Ich hoffen eure noch nicht.

Also unsere Mdtin. hat MB beantragt, Gegenseite hat Widerspruch eingelegt, Verfahren wurde an zuständige LG abgegeben Termin fand statt, Mdtin. war nicht da und Gegenseite hatte Unterbevollmächtigten geschickt. Auf Grund der fehlenden Anwesenheit der Klägerin (Mdtin.) bzw. eines anwaltlichen Vertreters (wir waren noch nicht beauftragt) wurde die Klage abgewiesen und es erging ein VU. Wir haben gegen das VU Einspruch eingelegt, die Klage begründet und ein Termin wurde für Juni 08 festgesetzt.

Das war es erstmal zum Sachverhalt und heute kommt mit der Post ein KFA der Gegenseite mit 1,3 VG, PTE u. USt sowie die Kosten des UB 0,65 VG, 0,5 TG, PTE u. USt.

Darf den der Hauptprozessbevollmächtigte überhaupt schon abrechnen über die bisher entstandenen Gebühren, wenn das Verfahren noch läuft?

Das die Mdtin das erste VU selbst verschuldet hat ist mir ja klar, aber ab wann darf die Gegenseite die Kostenfestsetzung beantragen?

Bereits jetzt schon vielen Dank für eure Antworten
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NORTHERN DINO
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#2

14.03.2008, 14:37

Wenn Du Dir das ergangene VU ansiehst, wirst Du feststellen, dass dort eine KGE enthalten ist. Diese ist Grundlage für die Festsetzung und es können mithin die Kosten, die bis zum VU entstanden sind, auch abgerechnet und festgesetzt werden. Das dürfte auch für weitere Schritte danach kein Problem sein, denn ich gehe mal davon aus, dass das VU vorläufig vollstreckbar ist, so dass wegen der Kosten vollstreckt werden kann.
~ Grüßle ~
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#3

17.03.2008, 10:03

Guten Morgen,
vielen Dank für die Antwort.
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Nasenbär
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#4

17.03.2008, 14:32

Alternativ würde ich beantragen, dass KFA-Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens ruhend zu stellen. Immerhin wurde das VU und somit auch die daran enthaltene Kostenentscheidung mit Einspruch angefochten. Das Verfahren selbst kann immer noch zu Euren Gunsten entschieden werden und dann wäre ein Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite nicht gegeben. Wenn der KfA aber vorliegt, dann kann die Gegenseite auch vollstrecken - trotz laufendem Verfahren und ohne rechtskräftige Entscheidung.

Naturgemäß ruht die Kostenfestsetzung ja auch z.B. wenn gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung eingelegt wurde. Die Kosten werden dann auch erst nach rechtskräftiger Entscheidung festgesetzt.
So würde ich hier bei VU auch vorgehen.
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