KFA nach § 11 RVG ohne USt.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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niankö
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#1

06.11.2017, 21:51

Hallo,

ich bin noch nicht so lange dabei und habe eine alte Akte auf den Tisch bekommen. Es sollte gegen den ehemaligen Mandanten ein KFA gem. § 11 RVG erstellt werden...habe ich gemacht, aber weil der Mandant eine GmbH ist habe ich den KFA netto gestellt. Ist leider bei der Unterschrift auch nicht aufgefallen und das Gericht hat einen KFB erlassen (ohne Monierung).

Jetzt soll ich die USt. auch festsetzen lassen, obwohl auf den KFB von der früheren Mandantin gezahlt wurde. Kann ich das noch nachträglich, also quasi einen weiteren KFA nur über die USt. stellen? Oder gibt's einen anderen Weg? Den KFA korrigieren dürfte jetzt wahrscheinlich nicht mehr so ohne weiteres gehen, weil die vollstreckbare Ausfertigung in der Welt und bereits bezahlt ist. Zu dem Thema habe ich nichts gefunden / oder vielleicht übersehen.

Wäre für Hilfe dankbar.

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NORTHERN DINO
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#2

06.11.2017, 23:16

KFB sind der formellen und materiellen Rechtskraft fähig (BGH, NJW 2003, 1462; OLG München, NJW-RR 2006, 1006 f.). Die materielle Rechtskraft erstreckt sich gem. § 322 I ZPO allerdings nur auf diejenigen Posten des Erstattungsanspruchs, über die in dem formell rechtskräftigen KFB entschieden worden ist (OLG München, a.a.O.). Die Rechtskraft steht einem Antrag auf Nachfestsetzung daher dann nicht entgegen, wenn mit diesem Antrag ein bisher nicht geltend gemachter Posten erstmals zur Festsetzung angemeldet wird (OLG München, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.03.2009 – 8 W 82/09; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 542 f.).
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