Kfa Mahnverfahren-streitiges Verfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
bianca82
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#1

30.08.2007, 16:17

Ich stehe gerade mal wieder voll auf dem Schlauch, wird Zeit für den Feierabend :lol:

Habe hier nen KFA zur Prüfung und evtl. Stellungnahme vorliegen. Es wurde Mahnbescheid eingereicht, VB ergangen und dagegen dann Einspruch eingelegt. Verhandlung fand dann statt. nun Urteil. Gegenseite hat Kfa eingereicht. sie rechnet dabei auch die Gebühr fürs mahnverfahren an, so dass eine höhere Auslagenpauschale verbleibt. Geht das im Kostenfestsetzungsverfahren? oder verwechsel ich das jetzt nur mit der GeschG?
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tabea009
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#2

30.08.2007, 16:20

Hallo Bianca,

also das geht auf jeden Fall. Nur Vorsicht: Lautet das Urteil, dass der VB aufrecht erhalten wird, dann sind darin schon die Kosten des Mahnverfahrens erfasst und dürfen nicht mehr im KFA angesetzt werden.
Barbara
MarinaS.
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#3

30.08.2007, 16:25

He? Ich dachte das Mahnverfahren wir doch komplett auf das anschlißende gerichtliche Verfahren angerechnet. Ich würde das geht nicht.
Gruß
Eure Marina
bianca82
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#5

30.08.2007, 16:31

Ja, das Urteil lautet dass der VB aufrecht erhalten bleibt. Also muss ich doch Stellung nehmen. Ist dann ja nicht ok. Richtig?
MarinaS.
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#6

30.08.2007, 16:32

Aha. Würd das gerne nachlesen. Kann mir jemand sagen wo das steht?
Danke!
Gruß
Eure Marina
Janin

#7

30.08.2007, 16:32

ja ok, dann hast du recht. das geht nicht.
bianca82
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#8

30.08.2007, 16:37

@marinas und janin. Es ist schon richtig, dass das Mahnverfahren angerechnet wird. es verbleibt bei der Gebühr auch keine Diffrenz. Trotzdem hast du aber für beide Verfahren die Auslagenpauschale, eben für das Mahnverfahren und dann für das streitige verfahren.
Janin

#9

30.08.2007, 16:40

ja es entsteht zweimal die auslagenpauschale.

verstehe ehrlich gesagt jetzt nicht mehr so richtig, was du eigentlich wissen möchtest.
bianca82
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#10

30.08.2007, 16:45

Na mir geht es darum, ob dass im Kostenfestsetzungsverfahren auch möglich ist. Tabea009 hat mir aber bereits weitergeholfen. Da die Kosten für das Mahnverfahren bereits im VB festgesetzt wurden und meine Urteil auf Aufrechterhaltung des VBs lautet, können die Auslagen nicht nochmal im Kostenfestsetzungsverfahren nach streitiger Verhandlung geltend gemacht werden.
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