Kfa Mahnverfahren-streitiges Verfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
MarinaS.
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#11

30.08.2007, 16:45

Ich würde auch hier sagen, dass die Auslagen nicth zwei mal anfallen. Aber da bin ich mir nicht 100%-ig sicher.
Gruß
Eure Marina
Janin

#12

30.08.2007, 16:47

weiß aus einer akte, finde ich grad im moment nicht, dass ich die auslagenpauschale hier zweimal bekommen habe. sorry, finde die akte nicht, deshalb kann ich es dir nicht 100 % sagen
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butterflybabe
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#13

30.08.2007, 16:48

Ja hier fallen definitiv zweimal Auslagenpauschale an.
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tabea009
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#14

30.08.2007, 16:51

Die Auslagenpauschale wird im Gegensatz zu den Gebühren nie angerechnet. Somit würde die theoretisch doppelt anfallen.

ABER: hier wurde der VB aufrecht erhalten. Damit sind die Gebühren + die Auslagen des Mahnverfahrens bereits im VB enthalten. Der KFA darf also nur noch über die 0,3 Gebühr gem. 3100 (+ggf. 3104) und 1 x 7002 lauten.

Der Rest fällt raus!
Barbara
bianca82
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#15

30.08.2007, 16:57

@ tabea009: So habe ich es jetzt auch verstanden. Mir ist jetzt allerdings noch ein Problem aufgefallen. Muss nun doch etwas weiter ausholen. Der VB wurde erlassen. Es wurde Einspruch eingelegt. Die Klagbegründung erfolgte unter teilweiser Klagrücknahme, da SN bereits vor Antragstellung des "MB" Zahlungen leistete. Urteil lautet nun Aufrechterhaltung des VB Zahlungen in Höhe der Restfo. (nach Klagrücknahme) zu leisten. Natürlich ist auch ein Gebührensprung vorhanden, so dass im VB ja nun höhere Kosten sind, die der SN doch nicht zu vertreten hat. Der RA hat schließlich Mist gebaut bzw. keine Information vom Mdt erhalten. Was mache ich nun?
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tabea009
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#16

30.08.2007, 17:33

Also, wenn ich es jetzt richtig verstanden habe, dann war das Verfahren so:

MB + VB über z. B. 4.000 EUR
Einspruch gegen VB, da 2.000 EUR gezahlt wurden

dann streitiges Verfahren über 2.000 EUR

Urteil, dass VB in der Höhe aufrecht erhalten wird, etc.

Richtig?


Wenn ja, dann ändert das nichts für den KFA. Der darf vorliegend nur lauten auf 0,3 gem. Nr. 3100 VV RVG aus 2.000 EUR + 7002 (wie gesagt, ggf. + 3104).

Entscheidend ist, dass der VB aufrecht erhalten wird. Nur dann sind die Gebühren im VB enthalten und der Rechtsanwalt kann daraus vollstrecken.
Barbara
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Pepsi
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#17

30.08.2007, 20:01

jep, aber keine 0,3 VG sondern eine 1,3 abzgl. der 1,0 fürs Mahnverfahren (aufgeschlüsselt musss schon sein)

stimme tabea vollkommen zu.. die restlichen Gebühren sind denke ich einfach nicht mehr geltend zu machen, ich würd das einfach so begründen, dass eben die Gebühren schon im VB drin sind, mal sehen was der Rpfl. sagt
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tabea009
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#18

30.08.2007, 20:58

jep, aber keine 0,3 VG sondern eine 1,3 abzgl. der 1,0 fürs Mahnverfahren (aufgeschlüsselt musss schon sein)
Du hast natürlich vollkommen Recht Pepsi. War mir bloß zu lang das zu schreiben :mrgreen:
Barbara
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#19

30.08.2007, 21:23

ok, dann ist ja gut :-)
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#20

31.08.2007, 08:16

ok. Danke für die Hilfe, habe es nun auch schon so gemacht. tabea009 hast mein Fall richtig verstanden.

Ich frage mich nur, ob man noch was gegen die Kosten im VB machen kann, da die ja nun aufgrund des Gebührensprungs viel zu hoch sind. Kann man wohl aber nicht oder?

Der SN hätte ja auch schon mal Widerspruch einlegen können.
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