folgender sachverhalt:
25.10.07 mahnbescheid beantragt über 1.282,54 €
14.11.07 widerspruch der schuldnerin (weil mündl.vereinbart war, dass sie zum monatsende zahlt)
27.11.07 antrag auf erlass eines vb
28.11.07 zahlung der schuldnerin iHv 1.271,38 €
03.12.07 vollstreckungsbescheid über 1.282,54 € erlassen
06.12.07 streitiges verfahren - antrag auf zahlung der 1.282,54 abzgl der gezahlten 1.271,38 €
11.02.08 anerkenntnisurteil gem. antrag
jetzt soll ich nen kfa machen, steh aber grad ein bissel aufm schlauch, welche gegenstandswerte wann und wieso und überhaupt
so ganz spontan würd ich den kfa so machen:
mahnverfahren: (gw: 1.282,54 €)
1,0 verfahrensgebühr 3305
auslagen
umsatzsteuer
streitiges verfahren (gw: 1.282,54 €)
1,3 verfahrensgebühr 3100
- 1,0 anrechnung verfahrensgebühr mahnverfahren
1,2 terminsgebühr 3104 (aus 11,16 €)
auslagen
umsatzsteuer
gerichtskosten
oder muss ich auch schon für die verfahrensgebühr fürs streitige verfahren die 11,16 € als wert nehmen?
KFA Mahnverfahren - streitiges Verfahren
doch, glaub schon.
Der VB ist erlassen, oder? Dann brauchst du die Kosten für das Mahnverfahren nicht noch einmal festsetzgen lassen. Die sind im VB ja drin. Ansonsten ist die Abrechnung fürs streitige Verfahren so richtig.
Der VB ist erlassen, oder? Dann brauchst du die Kosten für das Mahnverfahren nicht noch einmal festsetzgen lassen. Die sind im VB ja drin. Ansonsten ist die Abrechnung fürs streitige Verfahren so richtig.
ja, der vollstreckungsbescheid wurde über den gesamtbetrag erlassen. die zahlung wurde dann erst im streitigen verfahren berücksichtigt, ich weiß jetzt halt nur nicht, ob ich die verfahrensgebühr dann auch schon aus dem geringeren wert nehmen muss.