KfA --> GG, VG Mahnverfahren, VG streitiges Verfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
daniol
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 22.09.2009, 09:07
Wohnort: Leipzig

#1

11.02.2010, 13:28

Ich schreibe heute zum ersten Mal in diesem Forum, daher erst einmal Hallo.

Also ich bin Azubi und habe hier eine Akte vor mir liegen. Die Gegner beantragen Kostenfestsetzung. Gegen unsere Mandantschaft wurde das Mahnverfahren eingeleitet. Gegen den Mahnbescheid haben Sie Widerspruch eingelegt, so dass das Verfahren ins streitige Verfahren überging. Sodann wurden wir mit der Vertretung beauftragt. Der Kostenfestsetzungsantrag sieht folgendermaßen aus:

1,3 GG Nr. 2300 aus 4.000,- €
1,0 VG Nr. 3305 aus 1.200,- €
./. Anrechnung 0,65 GG aus 1.200 €
./. Anrechnung 1,0 VG aus 1.200 €
1,3 VG Nr. 3100 aus 1.200,- €
1,2 TG Nr. 3104 aus 1.200 €
PTE Nr. 7002 60,00
usw.

Ich möchte eigentlich "nur" wissen, ob die Gegenseite "einfach so" die Geschäftsgebühr abrechnen darf. Ich habe keine Aufzeichnungen in der Akte, dass die gegnerischen Anwälte außergerichtlich/vorgerichtlich tätig waren. Auch in der Anspruchsbegründung und in weiteren Schriftsätzen der Anwälte kann ich darüber nichts finden. Ich dachte eigentlich, dass man sie mit "beantragen" muss. Ich habe aber keine Ahnung :-)

Aber danke schon mal ...
gkutes

#2

11.02.2010, 13:37

:wink2 vervollständige bitte noch dein Profil unter Beruf mit Azubi-dann wissen alle gleich immer bescheid.

eine GG darf überhaupt nicht im KFA erscheinen. Es werden nur die Kosten des Rechtsstreits festgesetzt, zu der die GG ja nicht gehört.

Wenn eine GG angefallen ist, kann die im MB oder im Verfahren geltend gemacht werden. Muss aber nicht. Wird schon des öfteren mal vergessen.

Ist das schon ein älterer Fall? Ich frage das wegen der Anrechnungsproblematik
daniol
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 22.09.2009, 09:07
Wohnort: Leipzig

#3

11.02.2010, 13:41

Ne ist ganz frisch :-)

Das heißt also, im Mahnverfahren (Mahnbescheid) oder im streitigen Verfahren (Anspruchsbegründung) hätte die Geschäftsgebühr beantragt werden müssen. Oder wie man das nennen mag. Das ist ja klasse.

Danke dir, ich änder natürlich gleich mein Profil
gkutes

#4

11.02.2010, 13:45

wenn die GG erstattungsfähig angefallen ist, könnten die aber auch außergerichtlich die GG fordern und ihr müsstet sie zahlen.

zum hiesigen KFB: wenn die GG nicht eingefordert wurde, dann wird auch nicht angerechnet.
(Es könnte also jetzt nur noch eine halbe GG außergerichtlich gefordert werden)
daniol
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 22.09.2009, 09:07
Wohnort: Leipzig

#5

11.02.2010, 13:55

Jetzt bin ich durcheinander.

Wie gesagt, ich weiß nicht, ob die Geschäftsgebühr angefallen ist. Nach der Akte eher nicht. Aber wie schon gesagt, unsere Mandantschaft hat uns erst im streitigen Verfahren mit der Vertretung beauftragt. Aber das kann ich ja noch herausfinden.

Die Gegner fordern aber nicht außergerichtlich die Geschäftsgebühr. Jedenfalls bisher noch nicht ... noch nicht!

Aber sie setzen sie im KfA fest und das ist letzten Endes falsch, weil sie die Geschäftsgebühr weder im MV noch im ordentlichen Verfahren geltend gemacht haben?! Die Gegner können höchstens die halbe Geschäftsgebühr außergerichtlich verlangen?! Richtig?! Nur noch mal zu Wiederholung!!! Ich bin anstrengend.

Dadurch wird die Vergütung der RAe ja geringer, da eine außergerichtliche GG uns günstiger kommt, als die Anrechnung im KfA ---> Im außergerichtlichen Verfahren wurde ja ein höherer Streitwert (warum auch immer) angesetzt.
gkutes

#6

11.02.2010, 14:03

Aber sie setzen sie im KfA fest und das ist letzten Endes falsch, weil sie die Geschäftsgebühr weder im MV noch im ordentlichen Verfahren geltend gemacht haben?!
nicht so ganz. Es ist immer falsch, die GG in den KFA aufzunehmen. In jeder Konstellation. Er wird die GG auch nicht festgesetzt bekommen, auch wenn du jetzt nichts dagegen sagen solltest.

Die GG kann im MV, im streitigen Verfahren und auch noch danach (falls vergessen) geltend gemacht werden. Vorraussetzung natürlich, sie ist entstanden und erstattungsfähig.

Wenn sie im Verfahren geltend gemacht wird, dann erfolgt im KFA eine Anrechnung auf die VG. Siehe hierzu § 15 a RVG

Ergo: Die GG musst du jetzt im KFA bestreiten bzw eben sagen, dass die nicht geltend gemacht werden kann (§91ZPO)
Danach könnte euch der Gegner noch anschreiben und eine GG (abzüglich anrechnung) von eurem Mandanten fordern. Das wäre legitim
oo_Kathi_oo
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 40
Registriert: 07.09.2010, 11:11

#7

13.10.2011, 21:51

Guten Abend an alle,

ich möchte gerne an den Sachverhalt von daniol anknüpfen bzw. ein wenig abweichen:

Gegenseite hat MB gegen unseren Mandanten beantragt. In diesem steht die Hauptforderung, deren Kosten für den MB und eine Nebenforderung, welche deren außergerichtlichen RA-Kosten sind. Unser Mandant hat gegen MB Widerspruch eingelegt. Im streitigen Verfahren wurden wir beauftragt. In der Anspruchsbegründung wird beantragt, dass unser Mandant die Hauptforderung in Höhe von 15.800 € sowie die außergerichtlich entstanden RA-Kosten (und zwar in voller Höhe (1,3 GG + Auslagen + USt)) zu zahlen hat. Es fand ein Termin statt und es wurde sich dann verglichen.

Die Gegenseite beantragt jetzt im KfA folgendes:

1,3 VG nach 3100 VV
1,2 TG nach 3104 VV
1,0 EG nach 1003 VV
Auslagen nach 7002 VV
Auslagen nach 7002 VV ("Mahnverfahren" steht im KfA dahinter)
Umsatzsteuer

Was meint Ihr dazu? Also ich würde sagen, dass man da jetzt noch die 1,0 VG für den MB in Abzug bringen muss? Weil nur die Auslagen fürs Mahnverfahren kassieren, aber die Gebühr dafür nicht abzuziehen passt irgendwie nicht, meiner Meinung nach.

Muss ich bezüglich der GG in der Anspruchsbegründung noch etwas beachten? Ich würde sagen, dadurch, dass sich die Parteien geeinigt haben, spielt die GG keine Rolle mehr? Falls doch, wie muss ich sie behandeln?

Ich wäre Euch für Antworten sehr dankbar.

Viele Grüße
Kathi
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#8

14.10.2011, 08:52

@ oo_Kathi_oo. Ergänze bitte Dein Profil hinsichtlich der Berufstätigkeit. :thx
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
tiko73

#9

14.10.2011, 22:37

Meiner Meinung nach hätte der Kfa wie folgt aussehen müssen:

1,0 VG 3305
abzgl. Anr. 0,65 GG
Ausl. MB bleiben bestehen
1,3 VG 3100
abzgl. Anr. 1,0 VG 3305
1,2 TG
1,0 EG
Ausl.
Ust.

Hoffe, das ist so richtig, mach das im Büro ja mittlerweile (Gott sei Dank) mit Programm und geb da nur die Gebühren ein und er rechnet dann schön alles an und ab und überhaupt :-)

Ich würde also auf alle Fälle schreiben, dass die Anrechnung der GG erfolgen muss, da diese ja vollständig geltend gemacht wurde und (vermutlich, ist leider nicht aus der Fragestellung nicht ersichtlich) mit dem Vergleich auch mitabgegolten ist.
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#10

14.10.2011, 23:16

Eine Anrechnung der GG nach Vergleichsabschluss halte ich hier für nicht notwendig, vorbehaltlich der Tatsache, dass ich den genauen Vergleichswortlaut nicht kenne. Die Rechtsprechung ist sich aber einig, dass eine Anrechnung immer dann nicht durchzuführen ist, wenn der Vergleich lediglich eine "allgemeine Abgeltungsklausel" enthält. Da die meisten Vergleiche aus Unwissenheit oder Schlampigkeit nur genau solch eine allgemeine Klausel beinhalten, die gerade die GG nicht in voller Höhe tituliert oder abdeckt, entfällt auch die GG-Anrechnung. Das ist hier schon thematisiert und mit Rechtsprechung belegt worden.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Antworten