KFA gegen 2 Beklagten mit Vergleich und Versäumnis

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Elvenqueen
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 59
Registriert: 31.08.2007, 14:29
Beruf: Vollzeit-ReNo
Software: a-jur
Wohnort: Berlin

#1

14.10.2011, 12:27

Hallo Ihr Lieben,

ihr müsst zunächst wissen, dass ich eher Strafsachen abrechne und mich diese Zivilsache hier sehr überfordert.

Also, Mandantin klagt mit unserer Hilfe 5.001,00 € Schmerzensgeld gegen 2 Beklagte ein...
Termin gab es mit folgendem Urteil:

Beklagte zu 1) Teilvergleich zwischen Klägerin und Beklagter, zahlt auf Klageforderung 2.500,00 € in Raten usw. usf.
Beklagte zu 2) Versäumnisurteil, wird verurteilt, 5.001,00 € zu zahlen als Gesamtschuldner seit...

zu den Kosten
Beklagte zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten. übrigen Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2)
Beklagte zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten und die der Klägerin mit Ausnahme der Vergleichskosten zu 76 % und die Gerichtskosten insgesamt, zu 1/3 als Gesamtschuldner mit dem Beklagte zu 1)

Meine erste Frage: Muss ich hier zwei verschiedene KFA´s stellen, denn einmal entsteht ja eine 1,2 TG gemäß VV-Nr 3104, wegen Vergleich und einmal eine 0,5 TG wegen Versäumnis. Wie berechne ich prozentual, dass der Beklagte zu 2) 76 % der Vergleichskosten (zählt hier nur die Vergleichsgebühr?) zu tragen hat? Außerdem wurde die Mandantin bereits von uns im außergerichtlichen Verfahren vertreten...ich bin seeeehr überfordert und hoffe, dass die Lösung einfach und verständlich ist.

Sollte es schon einen eigenen Tread dazu geben, bitte ich um Entschuldigung, denn ich habe dazu nichts gefunden.

Ich danke euch bereits jetzt schon, liebe Grüße aus Berlin,

die überforderte, sonst hauptsächlich im Strafrecht tätige, Diana :thx
Elvenqueen
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 59
Registriert: 31.08.2007, 14:29
Beruf: Vollzeit-ReNo
Software: a-jur
Wohnort: Berlin

#2

14.10.2011, 15:32

auch zu schwer für euch??? :?
Benutzeravatar
misspinky1984
Foreno-Inventar
Beiträge: 2175
Registriert: 12.03.2007, 17:16
Beruf: Gepr. ReFaWi
Software: RA-Micro
Wohnort: Bärlin

#3

14.10.2011, 16:04

Du stellst einen Kostenausgleichsantrag gem. § 106 ZPO:

1,3 VG
1,2 TG
1,0 EG
PTE
USt
3,0 GK für VU

Du brauchst nicht zwei verschiedene KfA stellen. Deinem RA ist für die Sache eine 1,2 TG entstanden - egal ob der eine Beklagte nur nen VU bekommen hat. Dafür hat das Gericht ja schon die Kostenquotelungen gemacht. Der Rechtspfleger quotelt deine Kosten dann entsprechend und erlässt die entsprechenden KfBs gegen die Beklagten
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.


Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
Elvenqueen
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 59
Registriert: 31.08.2007, 14:29
Beruf: Vollzeit-ReNo
Software: a-jur
Wohnort: Berlin

#4

14.10.2011, 17:39

ich danke dir vielmals liebe misspinky!!! :thx
ein schönes Wochenende!!!!
Lachgummi
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 456
Registriert: 16.12.2009, 09:22

#5

01.12.2011, 09:43

hallo,
so eine ähnliche Frage habe ich auch.
Wir haben für unseren Mandanten gegen 2 Rechtsanwälte geklagt. Sie arbeiten beide in der gleichen Kanzlei. Beim Termin erschien nur einer der beiden Anwälte und brauchte eine Vollmacht für den Anderen mit. Es erging ein Vergleich:
1. Die Beklagten zahlen zum Ausgleich der Klageforderung als GESAMTSCHULDNER … € an den Kläger.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger 23 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 77 %
Nun haben beide Gegner jeweils einen KAA gestellt.
Der Eine mit, der andere ohne TG.
Ist das richtig so??

:thx
gkutes

#6

01.12.2011, 09:50

ja klar. der eine war ja nicht beim Termin
Lachgummi
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 456
Registriert: 16.12.2009, 09:22

#7

01.12.2011, 09:52

beide einen kaa wäre also nicht möglich gewesen? was wäre wenn beide beim termin gewesen wären? trotzdem 2 kaa?
gkutes

#8

01.12.2011, 09:56

naja - also ich schätze mal, dass beide sich selbst vertreten haben oder? Es hat ja nicht der eine RA den anderen als Prozessbevollmächtigter vertreten. Also haben jetzt beide ihre Kosten angemeldet.

Wenn beide beim Termin gewesen wären, dann wären 2 TG angefallen
Lachgummi
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 456
Registriert: 16.12.2009, 09:22

#9

01.12.2011, 09:58

aaa ok danke... ja sie haben sich selbst vertreten.
eirgentlich ist es ja auch so, dass 2 gegner 2 anträge stellen können. mich haben nur die anwälte irritiert :D

:thx
Lachgummi
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 456
Registriert: 16.12.2009, 09:22

#10

01.12.2011, 11:06

eigentlich müssten doch beide zum vorsteuerabzug berechtigt sein oder? sind doch anwälte.
Antworten