Ihr Lieben, ich habe mal wieder ein Problem.
Unser Mandant hatte diverse Verfahren, diese wurden, nachdem wir uns in allen Angelegenheiten angezeigt hatten, vom AG alle zusammengezogen. Unser Chef ist als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Im Verfahren selbst wurde der Mandant zum Teil verurteilt, zum Teil freigesprochen.
Wir muss ich denn jetzt den KFA erstellen? Unser Chef meint, wir bekommen insgesamt nur eine Grund- und eine Verfahrensgebühr, es fand nur ein Termin statt. Wir müssten nun die Pflichtverteidigergebühren separat errechnen und dann separat die Wahlanwaltsgebühren, dann die Differenz errechnen und den Differenzbetrag zusätzlich zu den Pflichtverteidigerkosten beantragen.
Ist das wirklich so richtig ?
Wäre schön, wenn ihr uns hier helfen könntet. Danke!
KFA bei teilweiser Verurteilung im Strafrecht
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Im Urteil steht:
"Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen, § 74 JGG. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen."
"Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen, § 74 JGG. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen."
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Also grundsätzlich hat Dein Chef recht. Wir machen das auch immer so, dass wir zunächst die PfV-Gebühren abrechnen, deren Festsetzung abwarten und schließlich die Wahlanwaltsvergütung abzüglich der festgesetzten PfV-Gebühren gegenüber der Staatskasse abrechnen, allerdings unter dem Hinweis, dass uns unser Mandant seine Erstattungsansprüche abgetreten hat. Hierbei ist natürlich die KGE entscheidend, denn das geht nur, wenn der Staatskasse die notwendigen Kosten des Angeklagten ganz oder teilweise auferlegt worden sind.
Hinsichtlich der Verfahrensverbindung ist das immer so eine Sache. Grundsätzlich gibt es für verbundene Verfahren nur eine VG, weil ja quasi aus mehren kleinen ein großes Verfahren gemacht wird. Allerdings ist der Zeitpunkt der Verbindung für die Grundgebühr und Vorverfahrensgebühr entscheidend. Wenn ihr also vorher (vor Verbindung) bereits im Ermittlungsverfahren für jedes einzelne Verfahren tätig ward, dann fallen die je Verfahren an und sind vom Umfang der Beiordnung mit erfasst, d.h. Du kannst die PfV-Gebühren abrechnen.
Hinsichtlich der Verfahrensverbindung ist das immer so eine Sache. Grundsätzlich gibt es für verbundene Verfahren nur eine VG, weil ja quasi aus mehren kleinen ein großes Verfahren gemacht wird. Allerdings ist der Zeitpunkt der Verbindung für die Grundgebühr und Vorverfahrensgebühr entscheidend. Wenn ihr also vorher (vor Verbindung) bereits im Ermittlungsverfahren für jedes einzelne Verfahren tätig ward, dann fallen die je Verfahren an und sind vom Umfang der Beiordnung mit erfasst, d.h. Du kannst die PfV-Gebühren abrechnen.
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Supi, !
Das hat uns sehr geholfen!
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