Ich will einen KFA stellen und brauche nur mal eine Bestätigung, ob ich mit meiner Abrechnung richtig liege. Bei 30 Grad traue ich meinen grauen Zellen nicht mehr so richtig über den Weg...
Zum Sachverhalt: Es gab ein Klageverfahren gerichtet auf Räumung und Zahlung. Wir vertreten den Kläger. Der Beklagte hat im Termin den Räumungsanspruch anerkannt nebst Kostenübernahme bezüglich der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches hinsichtlich der Räumung. Der Zahlungsanspruch wurde im Termin von beiden Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. Über die Kosten des Zahlungsanspruches hat das Gericht vereinbarungsgemäß mit gesondertem Beschluss entschieden - zu unseren Lasten.
Die Kosten der Räumung trägt nun also der Beklagte, die Kosten des Zahlungsanspruches trägt der Kläger. Der Streitwert wurde mit Beschluss ingesamt auf 58.189,25 Euro festgesetzt. Davon entfallen 46.216,92 Euro auf den Räumungsantrag und 11.972,33 Euro auf den Zahlungsantrag.
Ich würde nun für den Kläger so abrechnen und hoffe, dass ich nix übersehen/vergessen habe:
GW 46.216,92 Euro
1,3 Nr. 3100 = 1.359,80 Euro
1,2 Nr. 3104 = 1.255,20 Euro
1,0 Nr. 1003 = 1.046,00 Euro
Postentgelte = 20,00 Euro
zzgl. MwSt. + GK
KFA bei Kostenteilung Räumung und Zahlung
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Die KGE verstößt, soweit ich das anhand der Angaben nachvollziehen kann, gegen den kostenrechtlichen Grundsatz der einheitlichen KGE. Da es sich um ein einheitliches Verfahren handelt, hätten die Kosten hier entsprechend des Obsiegen-/Unterliegen-Verhältnisses gequotelt werden müssen. Im Moment klingt es so wie bei der ähnlich vermurksten KGE: Die Kosten der Klage trägt der Beklagte, die Kosten der Widerklage trägt der Kläger. Allerdings kenne ich den genauen Wortlaut des abgeschlossenen Vergleichs nicht.
~ Grüßle ~
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Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Zahlungsanspruches hat das Gericht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gestützt. Unser Mandant (Kläger) akzeptiert das auch, weil er mit dem Verfahren endlich abschließen will.
Ich glaube, ich haben mich oben auch falsch ausgedrückt. Im Termin wurde ein Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte zur Räumung verpflichtet und die Kosten hinsichtlich des Räumungsantrages und Vergleiches übernimmt. Hinsichtlich des Zahlungsanspruches sollte das Gericht eine Kostenentscheidung treffen.
Ist meine Abrechnung - wie oben geschrieben - richtig?
Ich glaube, ich haben mich oben auch falsch ausgedrückt. Im Termin wurde ein Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte zur Räumung verpflichtet und die Kosten hinsichtlich des Räumungsantrages und Vergleiches übernimmt. Hinsichtlich des Zahlungsanspruches sollte das Gericht eine Kostenentscheidung treffen.
Ist meine Abrechnung - wie oben geschrieben - richtig?