KAA verschiedene Gegenstandswerte

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
bianca82
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 339
Registriert: 05.12.2006, 09:42
Wohnort: Parchim

#1

16.06.2008, 10:14

Also folgender Fall.

Schadensersatz aus VKU. Gerichtliches Verfahren > Klage, Widerklage, Vergleich ohne Termin

Streitwertbeschluss des AG: 5.093,63 EUR für Klage und Widerklage

Streitwert für den Vergleichsschluss: 10.525,96 EUR

Der Vergleich beinhaltet nun, dass der Wert des Vergleiches den Wert der Hauptsache um 7.760,47 EUR übersteigt.

Wie sieht nun mein Kostenausgleichsantrag aus?

Mein Vorschlag:

1,3 VerfG (5.093,63 EUR)
0,8 VerfG nach 3101 (7.760,46 EUR) >oder muss hier die Differenz genommen werden aus 10.525,96 und 5.093,63 EUR?

1,2 TG (5.093,63 EUR)
´
1,5 EinG (7.760,47 EUR)
1,0 EinG (2.765,49 EUR)

+ PTE und MWSt

Wie seht Ihr das, insbesondere hinsichtlich der Gegenstandswerte?
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8212
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#2

16.06.2008, 10:27

Ich würd eigentlich ja die Differenz zwischen 5.093,63EUR und 10.525,96EUR nehmen wollen. Aber mich irritiert dieser Satz etwas:
Der Vergleich beinhaltet nun, dass der Wert des Vergleiches den Wert der Hauptsache um 7.760,47 EUR übersteigt.
Das steht so im Vergleich drin? Aber das Gericht hat einen anderen Wert festgesetzt?
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
gkutes

#3

16.06.2008, 10:39

für die 0,8 Verfahren und 1,5 Einigung würde ich die nicht rechtshängigen Ansprüche hernehmen und nicht die differenz.
StineP

#4

16.06.2008, 10:42

Kannst du bitte mal die Werte für Klage und Widerklage mit aufschlüsseln?

Bin etwas irritiert wegen des überschießenden Vergleichswertes
bianca82
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 339
Registriert: 05.12.2006, 09:42
Wohnort: Parchim

#5

16.06.2008, 10:47

Ja, das ganze irritiert mich auch so ziemlich.

Also Klage über 4.943,63 EUR

Widerklage: 150,00 EUR

Der Vergleich kam ja nun auch über nciht rechtshängige Ansprüche zustande. Ich kann das auch nciht so ganz nachvollziehen. Akte ist dick und es wurde tausend mal hin und hergeschrieben. Gericht konnte den vorgeschlagenen Gegenstandswert der Gegenseite auch nicht nachvollziehen, hat ihn nun aber trotzdem so mit in den Vergleich hineingenommen (ich mein die 7000 und noch was). Vielleicht ist es nur ne "Floskel" und ich muss mich doch an die 10.525,96 EUR halten.

??
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8212
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#6

16.06.2008, 11:29

Also wenn das Gericht die 10.525,96EUR festgesetzt hat, dann würd ich mich eher daran orientieren.

Die Abrechnung würde dann so aussehen:

1,3 VG aus 5.093,63EUR
0,8 VG aus 5.432,33EUR
Abgleich § 15 III RVG
1,2 TG aus 10.525,96EUR
1,0 EG aus 5.093,63EUR
1,5 EG aus 5.432,33EUR
Abgleich § 15 III RVG
Entgelte
MwSt.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
gkutes

#7

16.06.2008, 11:34

aber es können doch auch mehr als 5.432,33 nicht rechtshängige Ansprüche verglichen worden sein. den Streitwertbeschluss würde ich nur für die gerichtliche Einigungsgebühr hernehmen!
bianca82
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 339
Registriert: 05.12.2006, 09:42
Wohnort: Parchim

#8

16.06.2008, 15:49

Mir bleibt wohl nichts anderes übrig als Entwurf machen und Chef entscheiden lassen.

@curry: Mit der Terminsgebühr nach 10.525 EUR war ich mir auch nciht so sicher. Werde sie nun aber auch nach diesem GW nehmen. War mir nicht sicher, da gar kein Termin stattgefunden hat und somit auch nicht darüber verhandelt wurde. Andererseits wurde der Rechtsstreit ja nun durch den Vergleich beendet und aus der Welt geschafft.
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8212
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#9

16.06.2008, 16:14

Eine TG entsteht ja auch, wenn eine Besprechung zur Beilegung der Angelegenheit stattfindet. Wenn dein Chef also die Angelegenheit mit dem Gegner besprochen hat, auch telefonisch, dann fällt die TG an. Wenn alles schriftlich erledigt wurde, dann fällt die TG nicht an.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Antworten