In gleicher Sache wieder tätig RVG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

12.03.2008, 13:40

Hallo,

ich habe eine Frage, ich soll eine Sache abrechnen in der ich mir nicht sicher bin.

Fall:
Wir haben den Mandanten in 2004 vor dem Verwaltungsgericht vertreten, dies ist auch abgerechnet. Und war auch erledigt.
Jetzt hat er in der gleichen Sache einen Brief bekommen, auf den wir antworten, und unsere anfallenden Gebühren sollen ich nun der Gegenseite gleich in Rechnung stellen.
Nehme ich nun ganz normal eine 1,3 nach Nr. 2300 oder eine eine 0,7 nach Nr. 2301, oder gar nichts von beiden?
Ich bin ein wenig eingeröstet, habe über ein Jahr nicht mehr in dem Beruf gearbeitet. Wir haben auch keine Anwaltssofware, wir schreiben und berechnen unsere Sachen immer noch selbst und geschrieben wird das ganze dann in Word.
Danke schon mal im Voraus.

lg Anne
lillysss

#2

12.03.2008, 13:44

Ich glaub nicht, dass man das noch mal abrechnen kann, siehe § 15 Abs. 2 RVG ("Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. In gerichtlichen Verfahren kann er die Gebühren in jedem Rechtszug fordern.")


EDIT: Ah nee, Moment:

§ 15 Abs. 5 RVG:

Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen.

Also würd ich doch ne Geschäftsgebühr abrechnen. Sorry!
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sunshine24
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#3

12.03.2008, 13:48

Du kannst auf jeden Fall nochmal ganz normal abrechnen, da inzwischen 2 Jahre vergangen sind:

§ 15 Abs. 5 Satz 2:

Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit"

Weiß jetzt aber nicht, ob du die 1,3 oder die 0,7 nehmen musst. Ich würde sagen die 1,3.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Gast

#4

12.03.2008, 13:58

Danke, für die schnelle Hilfe :thx
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Melanie
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#5

12.03.2008, 21:40

Immer an den zeitlichen Zusammenhang denken.
Viele Grüße

Melanie :pcwink
Hello

#6

12.03.2008, 21:49

Nehme ich nun ganz normal eine 1,3 nach Nr. 2300 oder eine eine 0,7 nach Nr. 2301, oder gar nichts von beiden?
Ich würde auch sagen, man kann die Nr. 2300 abrechnen, denn hierfür gilt die Zweijahresfrist nach § 15 Abs. 5 RVG gelte ich auch.

Und außerdem, nach zwei Jahren hat der RA ja auch schon vieles vergessen und muss sich wieder einarbeiten.
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Jay
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#7

12.03.2008, 22:11

Beachtet werden sollte aber auch, ob die Beendigung des Verfahrens bereits seit 2 Jahren abgeschlossen ist. So ein Verwaltungsverfahren kann sich ja auch mal über einen längeren Zeitraum hinziehen. Wenn das Verfahren z. B. erst Ende 2006 abgeschlossen wurde, würden die Gebühren nicht noch einmal neu entstehen.
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