HÖhe GEschäftsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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ReNo
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#1

02.01.2008, 17:18

Ich streite mal wieder mit einer Rechtsschutzversicherung.

Es geht um einen durchschnittlichen Fall. ich möchte die 1,3 GeschäftsG haben, die Versicherung sagt, ich kriege nur 1,0.

Habe schon zum Umfang der Tätigkeit vorgetragen, also was wir wann gemacht haben und gesagt, dass es sich um einen durchschnittlichen Fal handelt, wofür die Rechtssprechung eine 1,3 GG zugesteht.

Nun sagt die Versicherung, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies heißt aber nicht, dass die Gebühr von 1,3 in allen anderen Fällen gefordert werden kann.

Ich soll jetzt zu den Kriterien des § 14 vortragen, weiß aber nicht genau was ich da schreiben soll.

Die Versicherung gesteht zu, dass die von uns beschriebenen Einzelheiten zum Umfang der Tätigkeit die MIndestanforderungen an einen unterdurchschnittlichen, durchschnittlichen und überdurchschnittlichen Fall erfüllen.

Was wollen die denn noch?

Hat jemand einen Tipp?
Kimmy

#2

02.01.2008, 18:34

Laut RVG darf nur dann mehr als eine 1,3 Gebühr gefordert werden, wenn die Sache umfangreich oder schwierig war und nicht wie von der RSV gesagt, dass 1,3 nur gefordert werden darf, wenn die Sache umfangreich oder schwierig war.
zu den Kriterien des § 14 RVG gehört:

umfangreich - hierzu gehört z.B. umfangreiche Korrespondenz, mehrere Telefonate, Besprechungen, umfangreiche eingesehene Ermittlungsakten
schwierig - hierzu gehört z.B. eine vorliegende Fachanwaltschaft, Anbringen von Spezialwissen oder Fremdsprachen
Bedeutung der Angelegenheit - z.B. war es wichtig, weil der Mdt. seinen Führerschein beruflich braucht und ein OWi-Verfahren anhängig ist mit Führerscheinverlust
Einkommens-/Vermögensverhältniss des Mdt. - ein Mdt. der mehr verdient muss mehr zahlen als ein Mdt. mit geringem Gehalt.

Mit diesen Sachen kannst Du argumentieren, ich weiß ja jetzt Deinen speziellen Fall nicht.
Andreas

#3

02.01.2008, 18:42

In der Annahme, daß es wirklich eine "durchschnittliche" Tätigkeit ist, die Ihr entfaltet habt, würde ich den pragmatischen Weg gehen.

Der Rechtsschutzversicherung einfach schreiben :
Ihnen ist bestens bekannt, dass die Gebühr mit einem Satz von 1,3 die durchschnittliche Tätigkeit des RA abgilt. Gründe, die für eine unterdurchschnittliche Tätigkeit des RA sprechen, sind Ihrerseits nicht vorgetragen.

Wir werden hierüber nicht weiter diskutieren. Sollte nicht bis zum [1 Woche] Zahlungseingang festgestellt werden können, werden wir die Differenz Ihrem VN in Rechnung stellen, der Ihr Regulierungsverhalten sicherlich angemessen zu würdigen wissen wird.

Eine Durchschrift dieses Schreibens erhält Ihr VN zur Kenntnisnahme.

Mit freundlichem Gruß

RA
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#4

03.01.2008, 08:56

haste das schon so geschrieben und durchbekommen?
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#5

03.01.2008, 22:03

Kimmy hat geschrieben:Laut RVG darf nur dann mehr als eine 1,3 Gebühr gefordert werden, wenn die Sache umfangreich oder schwierig war und nicht wie von der RSV gesagt, dass 1,3 nur gefordert werden darf, wenn die Sache umfangreich oder schwierig war.
zu den Kriterien des § 14 RVG gehört:

umfangreich - hierzu gehört z.B. umfangreiche Korrespondenz, mehrere Telefonate, Besprechungen, umfangreiche eingesehene Ermittlungsakten
schwierig - hierzu gehört z.B. eine vorliegende Fachanwaltschaft, Anbringen von Spezialwissen oder Fremdsprachen
Bedeutung der Angelegenheit - z.B. war es wichtig, weil der Mdt. seinen Führerschein beruflich braucht und ein OWi-Verfahren anhängig ist mit Führerscheinverlust
Einkommens-/Vermögensverhältniss des Mdt. - ein Mdt. der mehr verdient muss mehr zahlen als ein Mdt. mit geringem Gehalt.

Mit diesen Sachen kannst Du argumentieren, ich weiß ja jetzt Deinen speziellen Fall nicht.
so mit der Begründung kriegen wir die auch durch. Selbst RSV stellen sich zwar ein bisschen an, aber zahlen am Ende dann doch :)
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#6

05.01.2008, 14:03

:zustimm Kimmy

Immer mit § 14 begründen, zur Not auch etwas ausführlicher.
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