Hallo,
ich muss einen Kostenfestsetzungsantrag fertigen; der Streitwert wurde vom Gericht festgesetzt. Dieser hat jedoch einen Mehrwert über einen zusätzlich abgeschlossenen Vergleich.
Die Kosten des Vergleichs sollen gegeneinander aufgehoben werden, im Übrigen sollen unsere Kosten festgesetzt werden. Nun die Frage, welchen Streitwert darf ich für die Festsetzung verwenden: inklusive dem Mehrwert des Vergleichs oder ohne?
Wäre toll wenn mir da jemand weiterhelfen könnte.
Höhe des Streitwerts bei KFA
- Master24
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 995
- Registriert: 06.04.2006, 23:16
- Beruf: ReFa | Team Coordinator | LL.B.
- Software: Andere
- Wohnort: Grafing bei München
"Normale Gebühren" (also 1,3+1,2+1,0), und gegenüber dem Mdt. danach dann die richtigen Gebühren komplett abzgl. Gutschrift aus KFB.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Es geht mir nicht um die Gebühren, die sind klar. Es geht mir darum welchen Streitwert ich zugrunde legen muss, bzw. ob dieser den Mehrwert des Vergleichs enthalten darf. Zumindest die Kosten des Vergleichs werden ja nicht festgesetzt.
- Master24
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 995
- Registriert: 06.04.2006, 23:16
- Beruf: ReFa | Team Coordinator | LL.B.
- Software: Andere
- Wohnort: Grafing bei München
Im KFA der SW, welcher festgesetzt wurde, auch bei der gerichtlichen Vergleichsgebühr. Dann bei der Abrechnung Mdt. die ganze Käse mit den Differenzgebühren. Soll ich es mal probeweise vorrechnen?
Proberechnung (10.000 EUR=SW-Beschluss, 2.500,- EUR=Vergleich)
KFA
SW: 10.000,- EUR
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG = 631,80 EUR
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG = 583,20 EUR
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG = 486,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG = 20,00 EUR
Zwischensumme = 1.721,00 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG = 326,99 EUR
Gesamtsumme KFA = 2.047,99
Rg. Mdt.
SW: 10.000,- EUR
| 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (631,80 EUR)
| 0,8 Differenzverfahrensgebühr Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG über 2.500 EUR (128,80 EUR)
|---> Abgleich 15 Abs. 3 RVG beides (=760,60) nicht höher als 1,3 aus 12.500 EUR (=683,80) also 683,80 EUR
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus 12.500 = 631,20 EUR
| 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG (486,00)
| 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG aus 2.500 EUR (241,50)
|---> Abgleich 15 Abs. 3 RVG beides (=727,50) nicht höher als 1,5 aus 12.500 EUR (=789,00) also 727,50 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG = 20,00 EUR
Zwischensumme = 2.062,50 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG = 391,88 EUR
Gesamtsumme = 2.454,38 EUR
Abzgl. KFB = -2.047,99 EUR
Restsumme Mdt = 406,39 EUR
Proberechnung (10.000 EUR=SW-Beschluss, 2.500,- EUR=Vergleich)
KFA
SW: 10.000,- EUR
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG = 631,80 EUR
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG = 583,20 EUR
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG = 486,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG = 20,00 EUR
Zwischensumme = 1.721,00 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG = 326,99 EUR
Gesamtsumme KFA = 2.047,99
Rg. Mdt.
SW: 10.000,- EUR
| 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (631,80 EUR)
| 0,8 Differenzverfahrensgebühr Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG über 2.500 EUR (128,80 EUR)
|---> Abgleich 15 Abs. 3 RVG beides (=760,60) nicht höher als 1,3 aus 12.500 EUR (=683,80) also 683,80 EUR
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus 12.500 = 631,20 EUR
| 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG (486,00)
| 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG aus 2.500 EUR (241,50)
|---> Abgleich 15 Abs. 3 RVG beides (=727,50) nicht höher als 1,5 aus 12.500 EUR (=789,00) also 727,50 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG = 20,00 EUR
Zwischensumme = 2.062,50 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG = 391,88 EUR
Gesamtsumme = 2.454,38 EUR
Abzgl. KFB = -2.047,99 EUR
Restsumme Mdt = 406,39 EUR
Zuletzt geändert von Master24 am 12.11.2007, 11:39, insgesamt 1-mal geändert.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17711
- Registriert: 02.04.2006, 21:36
- Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
- Wohnort: Siehe Flagge
Eigentlich müsste der Streitwertbeschluss wie folgt aussehen: Der Streitwert beträgt für den Rechtsstreit xxx €, für den Vergleich yyy €. Für die Kostenfestsetzung ist der Streitwert xxx maßgeblich. Der Vergleich hat mit der Kostenfestsetzung nichts zu tun, also auch dessen Streitwert nicht. Es gibt auch keine Einigungsgebühr/Vergleichsgebühr! Diese ist gegeneinander aufgehoben worden!
Zuletzt geändert von 13 am 12.11.2007, 11:28, insgesamt 2-mal geändert.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Ich glaub ich bin zu doof mich richtig auszudrücken
Die gerichtliche Vergleichsgebühr wird nicht festgesetzt, weil die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.
Nur über die Kosten des übrigen Rechtsstreits soll Kostenfestsetzung beantragt werden. Deshalb meine Frage, welchen Streitwert ich nun nehmen soll oO
Vorrechnen brauchst nicht, aber trotzdem danke
Die gerichtliche Vergleichsgebühr wird nicht festgesetzt, weil die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.
Nur über die Kosten des übrigen Rechtsstreits soll Kostenfestsetzung beantragt werden. Deshalb meine Frage, welchen Streitwert ich nun nehmen soll oO
Vorrechnen brauchst nicht, aber trotzdem danke
@ 13: Ja wenn der eindeutig wäre der Beschluss hätte ich kein Problem - ist er aber leider nicht. Deshalb bin ich da auch etwas verunsichert.
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17711
- Registriert: 02.04.2006, 21:36
- Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
- Wohnort: Siehe Flagge
Aus den Anträgen in der Akte sollten sich beide Werte ergeben (Rechtsstreit und Vergleich). Für Dich kommt nur der Wert des Rechtsstreits in Betracht, der höhere Vergleichsstreitwert ist für den KFA tabu.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
- Master24
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 995
- Registriert: 06.04.2006, 23:16
- Beruf: ReFa | Team Coordinator | LL.B.
- Software: Andere
- Wohnort: Grafing bei München
Habs jetzt mal gerechnet (s. mein 2. Posting)
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -