Höhe des Streitwerts bei KFA
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17711
- Registriert: 02.04.2006, 21:36
- Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
- Wohnort: Siehe Flagge
Die KFA-Rechnung stimmt insoweit nicht, als eine Einigungsgebühr angesetzt wurde (siehe weiter oben).
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
- Master24
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 995
- Registriert: 06.04.2006, 23:16
- Beruf: ReFa | Team Coordinator | LL.B.
- Software: Andere
- Wohnort: Grafing bei München
Ups... berichtigt.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Für die Kostenfestsetzung ist nur der "einfache Streitwert" maßgeblich. Der Streitwert vom Vergleich ist nicht zu berücksichtigen, da diese Kosten ja gegeneinander aufgehoben wurden, deshalb ist hier auch die Vergleichsgebühr nicht zu berücksichtigen.
Bei der Abrechnung mit dem Mandanten müssen dann beide Streitwerte berücksichtigt werden und es kann auch die Vergleichsgebühr abgerechnet werden.
Bei der Abrechnung mit dem Mandanten müssen dann beide Streitwerte berücksichtigt werden und es kann auch die Vergleichsgebühr abgerechnet werden.