Hallo,
also am 17.02. fand ein Gerichtstermin statt.
Im Urteil findet sich folgende SW-Angabe: "Bis zur übereinstimmenden Teilerledigung des Rechtsstreits am 17.02. wird der Streitwert mit 700 € festgesetzt. ab dieser Teilerledigung wird der Streitwert mit 450 € festgesetzt".
Nehm ich die TG nun aus 700 € oder aus 450 €? Bin grad bissl verwirrt. Würde ja behaupten 700 €, weil der Gegner zwar schon bereits im Oktober 2011 die Teilerledigung erklärt hat, wir ja aber erst im GT dieser zugestimmt haben und der GT ja quasi unter den 700 € angefangen hat
LG Tine
Höhe der Terminsgebühr??
nein - gleich in Rg und KFA
aber - ich rudere trotzdem mal zurück...
ist es nicht so, dass der Erledigung zugestimmt wird, wenn nicht binnen zwei Wochen Widerspruch gegen die Erklärung eingelegt wird?? 91a zpo
oder gilt das nicht für Teilerledigungen?
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ist es nicht so, dass der Erledigung zugestimmt wird, wenn nicht binnen zwei Wochen Widerspruch gegen die Erklärung eingelegt wird?? 91a zpo
oder gilt das nicht für Teilerledigungen?
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Das ist doch hier eigentlich egal, oder?
Wenn die erst im Termin für erledigt erklärt haben, dann ist die TG nach dem ursprünglichen Streitwert angefallen. Ob nach dem Termin weitere 2 Wochen ohne irgendwelche Handlungen ins Land gehen, dürfte m.E. völlig ohne Bedeutung für die Höhe des SW zur Berechnung der TG sein.
Wenn die erst im Termin für erledigt erklärt haben, dann ist die TG nach dem ursprünglichen Streitwert angefallen. Ob nach dem Termin weitere 2 Wochen ohne irgendwelche Handlungen ins Land gehen, dürfte m.E. völlig ohne Bedeutung für die Höhe des SW zur Berechnung der TG sein.
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also vom prinzip her nehm ich jetzt die 700 €, gut dann hat sich meine kopfverwirrung ja entwirrt und rechnung ist doch hier gleich kfa! wieso sollte da nen unterschied sein? das hab ich nicht verstanden, aber dem ist wahrscheinlich auch gar nicht so.
ihr habt mir mal wieder sehr geholfen....
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Anahid hat geschrieben:Das ist doch hier eigentlich egal, oder?
Wenn die erst im Termin für erledigt erklärt haben, dann ist die TG nach dem ursprünglichen Streitwert angefallen. Ob nach dem Termin weitere 2 Wochen ohne irgendwelche Handlungen ins Land gehen, dürfte m.E. völlig ohne Bedeutung für die Höhe des SW zur Berechnung der TG sein.
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Naja...aber § 91 a ZPO bezieht sich ausdrücklich auf eine Erledigungserklärung des Klägers und nicht einer des Beklagten. Und die 2-Wochen-Frist läuft nur, wenn der Beklagte ausdrücklich auf diese Frist hingewiesen worden ist.
Ansonsten ist nur erledigt, wenn beide Seiten eine entsprechende Erklärung abgegeben haben. Hier ist die zweite Erklärung erst im Termin erfolgt. Ich bin weiterhin der Auffassung, dass es hier eine TG aus 700 gibt.
Ansonsten ist nur erledigt, wenn beide Seiten eine entsprechende Erklärung abgegeben haben. Hier ist die zweite Erklärung erst im Termin erfolgt. Ich bin weiterhin der Auffassung, dass es hier eine TG aus 700 gibt.
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