Hilfe! Wie rechne ich Untervollmacht ab?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Pepsi
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#11

10.04.2007, 14:29

@stein: eins geht aber nur, entweder oder
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stein
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#12

10.04.2007, 14:32

Also wir bekommen die 50% vom Kollegen und für die Kostenfestsetzung schicken wir ihm das von mir als zweites genannte.
Wie macht ihr das denn ?
Das geht doch den Mdt. nichts an, ob man die Gebühren teilt.
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Pepsi
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#13

10.04.2007, 14:34

wieso der Mdt?? aber wenn ihr schon die Vertretergebühren mit festsetzt und der Gegner die zahlt, dann frage ich mich, warum ihr die dann nicht mit in die Teilung reinnehmt? da macht ihr doch verlust..
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Kerima
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#14

10.04.2007, 14:47

@stein
Das kann so nicht stimmen ...
Du solltest es so aufschlüsseln, dass du auf die hälftige Summe die Mehrwertsteuer ausweist. Also nicht erst die MwSt und dann die Hälfte ...

Korrigiert mich, wenns nicht stimmt.

Die Abrechnung wird aber in jedem Fall an den Mandanten adressiert, da er in erster Linie unser Kostenschuldner ist. Wenn in dem Auftragsschreiben nicht aufgeschlüsselt sein sollte, dass die Mandantschaft den Hauptbevollmächtigten dazu beauftragt hat den Unterbevollmächtigten zu beauftragen, dann kann man im Nachhinein noch an diesen gehen.
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stein
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#15

10.04.2007, 17:58

refaworld hat geschrieben:Hallo, brauche dringend Hilfe!

Also wir haben für eine Kanzlei in Untervollmacht einen Termin wahrgenommen. Die Sache ist jetzt erledigt und soll abgerechnet werden. Es wurde Gebührenteilung vereinbart.
Die Rechnung richte ich an den Mandanten nicht an die Anwälte die uns beauftragt haben oder?
Und was kommt alles rein bei Gebührenteilung? Die angefallenden Gebühren der Prozesbevollmächtigten und dann auch noch die für einen Unterbevollmächtigten nach VV Nr. 3401, 3402? An welcher Stelle halbiere ich dann meinen Rechnungbetrag?

Für schnelle Hilfe wäre ich echt dankbar!
Sie hat doch geschrieben, dass die Kanzlei in Untervollmacht einen Termin wahrgenommen hat.

Wieso, erst die Hälfte ausrechnen und dann davon die MwSt. ?

einfaches Beispiel = € 500,00

1,3 Verfahrensgebühr = € 32,50
1,2 Terminsgebühr = € 30,00
Auslagen = € 12,50
Zwischensumme = € 75,00
19% MwSt. = € 14,25
Summe = € 89,25
hiervon 50% = € 44,62

nehme ich jetzt vor der MwSt. die Hälfte wäre es so:

Zwischensumme = € 75,00
hiervon 50% = € 37,50
19% MwSt. = € 7,12
Summe = € 44,62

Und was fällt auf ?
Es ist total egal - oder ?
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Pepsi
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#16

10.04.2007, 19:19

nein es ist steuertechnisch nicht egal, da du ausweisen musst, wieviel MwSt in dem Betrag von 44,62 enthalten sind und das ist bei der ersten Rg nicht so, da sieht man den MwSt Betrag nur vom Gesamtbetrag
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Tigerentchen
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#17

10.04.2007, 20:29

Stimme Pepsi zu; habe mich darüber kürzlich gerade mit unserer Steuerberaterin unterhalten.

Unsere Rechnung adressieren wir auch immer an die Anwälte. In einem Fall zahlen diese die aber nicht, weil sie darauf verweisen, dass die Mandanten deren Rechnung auch noch nicht gezahlt haben.
[color=red] Ein Lächeln bereichert den, der es erhält, ohne den, der es schenkt, ärmer zu machen. [/color]
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Pepsi
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#18

10.04.2007, 23:38

hm, dann würde ich noch n bißl warten, wir haben so Stammanwälte, die schicken uns öfter mal was, die verbürgen sich immer für die Kosten solange es noch keinen KFB gibt
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#19

11.04.2007, 08:47

Ich gebe dir Recht, Stein. Im Grunde wäre es egal ... wenn der Staat und der Rechnungsprüfer nicht wären. Der haut dir die Rechnungen um die Ohren, kann ich dir versprechen.
Es ist wie schon gesagt wichtig die Steuer des hälftigen Betrages auszuweisen und wenn du es so machst wie von mir vorgeschlagen "Abzug von Netto", dann musst du beim Buchen auch nicht mehr darüber nachdenken, ob denn nun wirklich nur die Hälfte gebucht wird - passiert dann automatisch. :D
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#20

11.04.2007, 09:05

@ Pepsi

Können wir dann Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei (also die Anwälte) betreiben?
[color=red] Ein Lächeln bereichert den, der es erhält, ohne den, der es schenkt, ärmer zu machen. [/color]
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