Hilfe!KFA-Antrag muss heute raus, brauche Hilfe bei Rechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
E_S
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#1

05.04.2012, 14:58

Hallo zusammen,

folgender Fall:
Es hat ein Termin stattgefunden in einer Sache. Streitwert: 3000 €
Zwischen diesen PArteien gab es weitere rechtshängige Sache: Streitwert: 4600 €
Für dieses Verfahren war am gleichen Tag zwar kein Termin anberaumt war, aber diese Sache wurde mitverglichen.
Schließlich wuren noch nicht rechts- oder anhängige SAchen mitverglichen.

Beschluss lautet wie folgt: Verfahren A 3000 €, Vergleich auf bis 8500 €, Verfahren B 4600 €.
Kosten Verfahren A werden gegeinander aufgehoben, Kosten Vergleich Beklagter 2/3, Kläger 1/3. Verfahren B Beklagter.
Tolle Sache, oder?

Eigentlich weiß ich gar nicht, wie und wo ich anfangen soll?!?! FRist für KFA-Erwiderung läuft heute ab. ALso Gegner hat Festsetzung beantragt, wir sollen unsere Kosten einreichen. Ich will es später bei GEricht noch einwerfen.

Erstmal mache ich meine Abrechnung für das
Verfahren B.
1,3 aus 4600 € 391,30 €
Post 20,00 €
Ust 78,15 €
489,45 €

So ,jetze wirds lustig.
Verfahren A mit Vergleich
1,3 VG aus 3000 € 245,70 €
0,8 VG aus 5500 € 270,40 €
1,2 TG aus 8500 € 538,80 €
1,0 EG aus 8500 € 449,00 €
plus Post un Mwst

SO, bin mir eben bei der Einigungsgebühr nicht sicher. Beide Verfahren waren doch rechtshängig, so dass ich nur ie 1,0 EG nehmen kann. Wobei wenn ich 3000 € und 4600 € addiere, diese Summe von 8500 € abziehe, dann verbleiben 900 €, die nicht rechtshängig wären. Muss ich dann doch aus iesen 900 € eine 1,5 EG nehmen un abgleichen?!?!?

Fragen über Fragen....mich irritiert der Streitwertbeschluss, wo rin steht, "auf bis zu 8500 €". Was heisst as eigentlich?

Letzte Frage:
Ich muss dem Gericht doch alle Kosten aufführen, die nehmen sich dann die Kosten heraus, die tatsächlich auszugleichen sind.

Was fällt denn so unter die Kosten dieses Vergleichs? Alles außer 1,3 Verfahrens- und Terminsgebühr?

Ich wäre euch so dankbar, wenn jemand Licht in meine dunkle Welt bringt! Es war meine Schuld, dass das Schreiben unter den AKten verschwunden ist und wir heute Fristablauf haben. Eingetragen hatte ich es auch nicht:-(

Oder soll ich "irgendwas" schreiben und nachträglich Korrektur einreichen?
Brooke
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#2

05.04.2012, 15:02

Fristverlängerung beantragen wäre ne ganz tolle Möglichkeit :pfeif
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rassjel
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#3

05.04.2012, 15:28

Ist schon ganz schön verwirrend, aber ich denke, ich würde so abrechnen:

Verfahren A:

1,3 VG aus 3000,- €
0,8 VG aus 900,- €
Abgleich
1,2 TG aus 8500,- €
1,0 EG aus 7.600,- €
1,5 EG aus 900,- €
Abgleich
P+T
MwSt.

Verfahren B:

1,3 VG aus 4600,- €
P+T
MwSt.

Ich denke, wie du in deinem Abrechnungsbeispiel A (0,8 VG aus 5500,- €) abgerechnet hast, wäre falsch, da du ja schon eine VG aus 4600,- € in Verfahren B abrechnest.

Sollte ich daneben liegen, dann wäre ich für Korrektur dankbar... :pfeif

Vertretet ihr den Kläger oder den Beklagten?!
E_S
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#4

05.04.2012, 16:11

@brooke:
Wie, das geht?!?!

@rassjel:
rein logisch hast du recht... das hört sich doch ganz gut an, so wie du rechnen würdest.

Könnt ihr mir noch sagen, welche Gebühren konkret gequotelt werden?!?
Rechnet das Gericht eigentlich nach, ob die REchnungen stimmen?!?!
gkutes

#5

05.04.2012, 16:21

klar kannst du ne Fristverlängerung beantragen. Geht bei allen Fristen außer Notfristen (zB Einlegung Berufung)

2 Verfahren in einem Vergleich! Abrechnung?

dein fall ist bissle schwierig, weil du zwei Verfahren UND noch extra nen Mehrwert hast.
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rassjel
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#6

05.04.2012, 16:46

Nur die Kosten des Vergleichs werden gequotelt, aber damit hast du ja nichts zutun. Das ist die Sache des Gerichts!
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Anahid
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#7

10.04.2012, 12:58

Sorry....aber ich find das jetzt nicht wirklich so schwierig :oops:

Hier gehts doch nur um den Kostenfestsetzungsantrag, nicht um die Abrechnung.

Wenn im Verfahren A der Vergleich war, dann machst Du einen Kostenausgleichungsantrag über die 1,0 EG nach 8.500,00 € + MwST (wenn Euer Mandant nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist) und Gerichtskosten.

Wenn Ihr im Verfahren B Kläger wart, dann rechnest Du da ganz normal eine 1,3 VG + PTE + MwST ab.

Mehr ist doch hier gar nicht zu tun oder versteh ich da jetzt was falsch?

Die Kosten des Verfahren A werden (bis auf den Vergleich) gegeneinander aufgehoben. Also werden die Gerichtskosten hälftig geteilt und die Vergleichsgebühr entsprechend dem Kostenausspruch. Die anderen Gebühren wie VG und TG usw. haben da doch gar nichts verloren.
Zuletzt geändert von Anahid am 10.04.2012, 14:16, insgesamt 3-mal geändert.
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gkutes

#8

10.04.2012, 13:45

ich hatte gar nicht gelesen, dass A gegeneinander aufgehoben wird... :oops:
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#9

11.04.2012, 22:21

seit wann gibts denn für nen KFA ne frist? den kannst du noch 30 jahre lang stellen...!

also ich würd erstmal lediglich auf die gegenseite erwidern (wenn nötig) und dann bei gelegenheit euren eigenen KFA stellen.
***

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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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#10

12.04.2012, 08:49

In der Regel erhält man bei Kostenausgleichung, wenn die Gegenseite diese bereits beantragt hat, eine Frist zur Stellungnahme und Geltendmachung der eigenen Kosten. Das ist der Normalfall und ja auch im allgemeinen kein Problem. Das Gericht muss ja auch schauen, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss relativ zeitnah nach dem Antrag ergeht. Eben darum bekommt der jeweils andere Teil eine Frist gesetzt.

In der Regel beantragt ja auch die Partei die Kostenausgleichung, der der geringere Anteil an den Kosten zugesprochen wurde.

Natürlich ist es unschädlich, wenn man die Frist nicht einhält. Im Zweifel ergeht ein Kostenfestsetzungsbeschluss und man muss dann wegen der eigenen Kosten Nachfestsetzung und ggf. Aufhebung/Berichtigung des bereits ergangenen KFB beantragen. Ist aber doch viel mehr Arbeit, als wenn ich direkt meine Kosten bekannt gebe.
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